Versammlung Bestätigung

Jede Versammlung, die ohne Beanstandungen abgehalten werden kann, wird von der zuständigen Behörde schriftlich (ggf. unter Auflagen) bestätigt. Mit Auflagen kann die Versammlung in veränderter Weise durchgeführt werden. Auflagen gehen daher einem Verbot vor. Reichen Auflagen nicht aus, kann die zuständige Behörde ein Verbot der Versammlung verfügen.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3300
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Was gilt es zu beachten?

Fristen

siehe Verfahrensablauf

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

1. Widerspruch
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung).

2. Vorläufiger Rechtsschutz
Hat die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht einzureichen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

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