Versammlung Bestätigung
Jede Versammlung, die ohne Beanstandungen abgehalten werden kann, wird von der zuständigen Behörde schriftlich (ggf. unter Auflagen) bestätigt. Mit Auflagen kann die Versammlung in veränderter Weise durchgeführt werden. Auflagen gehen daher einem Verbot vor. Reichen Auflagen nicht aus, kann die zuständige Behörde ein Verbot der Versammlung verfügen.
Zuständige Stelle
Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3300
E-Mail senden
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Was gilt es zu beachten?
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
siehe Verfahrensablauf
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
1. Widerspruch
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung).
2. Vorläufiger Rechtsschutz
Hat die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht einzureichen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).