Vaterschaft: Anerkennungserklärung beurkunden lassen
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und UniversitätsstadtIn der Hanse- und Universitätsstadt Rostock können Sie die "Vaterschaftsanerkennung" im Standesamt oder im Jugendamt, Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen vornehmen.
Für eine Terminvereinbarung im Standesamt nutzen Sie bitte den Link zur Online-Terminvergabe! Bitte beachten Sie: Im Standesamt kann keine Sorgerechtserklärung abgegeben werden!
Bitte vereinbaren Sie zur Beurkundung einen Termin, damit wir uns für Sie Zeit nehmen können und Ihnen vor Ort keine unnötigen Wartezeiten entstehen. Ihren zuständigen Kontakt im Jugendamt finden Sie nachfolgend unter dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes.
- D, L, U, Z: Telefon: +49 (0)381 381-1030; Zimmer 3.32
- M, T, V: Telefon: +49 (0)381 381-1014; Zimmer 3.31
- H, J: Telefon: +49 (0)381 381-5112; Zimmer 3.24
- K: Telefon: +49 (0)381 381-6980; Zimmer 3.25
- E, N, Sch, X, Y: Telefon: +49 (0)381 381-1009; Zimmer 3.04
- B, I, Q: Telefon: +49 (0)381 381-6993; Zimmer 3.26 sowie Telefon: +49 (0)381 381-5236; Zimmer 3.18
- C, F, P, S (ohne Sch und St): Telefon: +49 (0)381 381-6979; Zimmer 3.33
- A, O, St, W: Telefon: +49 (0)381 381-5238; Zimmer 3.17
- G, R: Telefon: +49 (0)381 381-5090; Zimmer 3.30
Zuständige Stelle
Wählen Sie die zuständige Stelle
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.
Fristen
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Ansprechpunkt
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter