Sanierungsgenehmigung
Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.
In § 144 Absatz 1 und 2 BauGB sind daher die Vorhaben und Rechtsvorgänge abschließend aufgeführt, die einer Genehmigung unterliegen (siehe dazu unter Voraussetzungen).
§ 144 Absatz 5 BauGB zählt die Vorhaben und Rechtsvorgänge auf, die keiner Genehmigung bedürfen.
§ 144 Absatz 3 und § 145 BauGB enthalten Regelung zur Erteilung der Genehmigung.
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Zuständige Stelle
Bauamt | Abteilung Bauordnung
Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-6301
+49 381 381-6903
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Datenschutz
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Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.
Fristen
Es gibt keine Beantragungsfristen für Sie.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Bearbeitungsdauer
Dies hängt von der Art und dem Umfang des Vorhabens ab. Es wird empfohlen, auch dazu sich bei der zuständigen Gemeinde selbst zu erkundigen.