Sanierungsgenehmigung

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.

In § 144 Absatz 1 und 2 BauGB sind daher die Vorhaben und Rechtsvorgänge abschließend aufgeführt, die einer Genehmigung unterliegen (siehe dazu unter Voraussetzungen).

§ 144 Absatz 5  BauGB zählt die Vorhaben und Rechtsvorgänge auf, die keiner Genehmigung bedürfen.

§ 144 Absatz 3 und § 145 BauGB enthalten Regelung zur Erteilung der Genehmigung. 

Zuständige Stelle

Abteilung Bauordnung

Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-6301+49 381 381-6301
+49 381 381-6903
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

Fristen

Es gibt keine Beantragungsfristen für Sie.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Aus technischen und aus organisatorischen Gründen kann ein digitales Verfahren nicht durchgeführt werden. Die Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Unterlagen kann nur in Papierform erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Dies hängt von der Art und dem Umfang des Vorhabens ab. Es wird empfohlen, auch dazu sich bei der zuständigen Gemeinde selbst zu erkundigen.

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