Kraftfahrzeugkennzeichen: Behördenkennzeichen beantragen

Für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist zu deren Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde ihre Zulassung zu beantragen, auch wenn der Verfügungsberechtigte oder Halter eine Behörde ist. Im Antrag auf Zulassung sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern die Halterangaben (bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift) anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Seine alleinige Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahr-, Behörden- oder betriebliches Fahrzeug ist keine nach § 6 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung gegenüber der Zulassungsbehörde anzuzeigende Verwendungsart, die dann in die Zulassungsbescheinigung einzutragen ist. Beabsichtigt der Halter oder Verfügungsberechtigte, einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen zu verwenden, ist dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen erhalten. Ansonsten gilt das für das reguläre Zulassungsverfahren Gesagte.

Die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) ist für Fahrzeuge von Behörden ausgenommen, auch wenn deren Halter kraft Gesetzes (vgl. § 3 Kraftfahrsteuergesetz) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Insofern können Fahrzeuge im Falle einer Steuerbefreiung zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht nachgewiesen oder glaubhaft im Zeitpunkt der Zulassung gemacht wurden, wenn ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat dem Antrag beiliegt.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Kfz-Zulassung

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3100+49 381 381-3100
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Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Dienstausweis
  • eine Vertretungsvollmacht und Erklärung, dass der Vertreter über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
  • Kennzeichenschilder
  • Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder Datenbestätigung, Zulassungsbescheinigung Teil II oder Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs
  • ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern ist kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

Das SEPA-Lastschriftmandat muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein.

Verfahrensablauf

Die Zulassung eines Fahrzeugs wird auf Antrag durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Darüber hinaus darf ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Liegt eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vor, ist deren Ausfertigung zu beantragen. Zur Speicherung in den Fahrzeugregistern sind der Name oder Bezeichnung und Anschrift als die Halterangaben anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Der Zulassungsbehörde ist das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorzulegen. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt wurde.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

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