Anlagenüberprüfung durch Sachverständige - Anordnung

Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.

Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.

Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ im Modul Immissionsschutz finden.

Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28, 29 oder 29a des genannten Gesetztes anordnen. Die Messungen sind von Stellen oder Sachverständigen auszuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Stellen (Messstelle) oder Sachverständigen als nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV festgelegt. Entsprechend notifizierte Stellen und Sachverständige lassen sich im Recherchesystem (ReSyMeSa) im Modul Immissionsschutz finden.

Zuständige Stelle

Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung

Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-7335+49 381 381-7335
+49 381 381-7373
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.

Für die Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28, 29 oder 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern an.

Weitere Informationen

Ansprechpunkt

Immissionsschutzbehörden der Länder

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