Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unmanned Aircraft System" (UAS) bilden. Sie bieten eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, z.B. im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.
„Drohnen bieten ein großes Potential – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer ist die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. […]“ Alexander Dobrindt, Bundesverkehrsminister a. D.
Nachfolgend erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über Regeln und Verbote für Drohnen und Flugmodelle. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Details zu Flugverbotszonen, Anträgen oder Gewichts- und Höhenbeschränkungen können den Internetseiten der Luftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern sowie der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) entnommen werden.
EU-Recht:
Maßgeblich für die Nutzung von Drohnen sind im Wesentlichen die Durchführungsverordnung DVO (EU) 2019/947 (Regelungen zum Betrieb von Drohnen) sowie die Delegierte Verordnung VO (EU) 2019/945. Letztere enthält die Technischen Anforderungen sowie die Zuordnungskriterien für verschiedene Risikoklassen. Diese Verordnungen sind zum 31.12.2020 in Kraft getreten und haben automatisch anderweitiges nationales Recht verdrängt. Nicht verdrängtes nationales Recht bleibt,
solange es nicht geändert wird, gültig.
Grundsätzlich wird mit dem EU-Recht ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Das heißt, mit zunehmendem Risiko steigen die Anforderungen an die Ausstattung der Drohnen, die Kenntnisse der Piloten und die Einsatzbereiche.
Nationale Regelungen:
Die nationalen Regelungen zum Drohnenbetrieb finden sich hauptsächlich in den §§ 21a bis 21k Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Was genau sind Drohnen?
Unter dem umgangssprachlichen Oberbegriff „Drohnen" werden unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zusammengefasst. Die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen erfolgt ausschließlich über den Verwendungszweck: Dient der Einsatz dem Sport oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen für Flugmodelle.
Ist mit dem Einsatz hingegen ein anderer, insbesondere ein kommerzieller Nutzungszweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen zum Zwecke des Verkaufs), handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
Was gilt es zu beachten?
1. Registrierung als Drohnenbetreiber: Für das Betreiben Ihrer eigenen Drohne, die mit einem Sensor (z. B. Kamera) ausgestattet ist oder mehr als 250 g wiegt, müssen Sie sich zunächst als Betreiber registrieren. Die Registrierung können Sie online beim Luftfahrt-Bundesamt vornehmen.
2. Kennzeichnung der Drohne mit der e-ID: Nach der Registrierung erhalten Sie eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID), die an der Drohne angebracht werden muss. Dadurch kann die Drohne klar zugeordnet werden.
3. EU-Kompetenznachweis: Um eine Drohne zu betreiben, müssen Sie den EU-Kompetenznachweis A1/A3 vorweisen. In der Unterkategorie A2 ist zusätzlich ein Fernpilotenzeugnis erforderlich.
4. Versicherungsschutz: Für das Betreiben einer Drohne sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
5. Geografische Gebiete: Prüfen Sie vor Betriebsbeginn sorgfältig, wo Sie fliegen möchten und ob für diese Gebiete Einschränkungen vorliegen. Für die Prüfung können Sie das Map Tool auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) nutzen.
6. Sicherer Start: Bei dem Betrieb Ihrer Drohne sollten Sie stets auf die Sicherheit von Menschen am Boden und von anderen Luftfahrzeugen achten.
Qualifikation für den Drohnenbetrieb in Deutschland:
Als Fernpilotin oder -pilot in der offenen Kategorie sind Sie verpflichtet, den EU‑Kompetenznachweis (A1/A3) oder das EU-Fernpiloten-Zeugnis (A2) zu absolvieren. Diese müssen vor dem ersten UAS-Flug vorliegen, sofern das UAS eine höchstzulässige Startmasse (MTOM) von mindestens 250 g besitzt. Unterhalb von 250 g MTOM ist kein Kompetenznachweis erforderlich, die Absolvierung EU‑Kompetenznachweis (A1/A3) wird jedoch empfohlen.
A1/A3 Kompetenznachweis:
Für Fernpiloten ist der A1/A3-Kompetenznachweis für Flüge mit geringem Risiko interessant. Umgangssprachlich wird dieser Nachweis auch als „kleiner Drohnenführerschein“ bezeichnet. In der Kategorie A1 dürfen UAS (Unmanned Aircraft System) mit einer höchstzulässigen Startmasse von unter 900 Gramm eingesetzt werden. Es darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte, die Personen dabei zu überfliegen. Der Fernpilot und die Fernpilotinnen müssen einen Online-Lehrgang absolvieren und eine Online-Prüfung erfolgreich abschließen, wenn die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt, um in dieser Kategorie fliegen zu dürfen. Wiegt die Drohne weniger als 250 Gramm und ist nicht mit einer Kamera ausgestattet, ist kein
Ausbildungsnachweis notwendig (C0).
In der Kategorie A3 dürfen im gesamten Flugbereich keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. In dieser Kategorie kommen UAS mit weniger als 25 kg Höchstabflugmasse zum Einsatz. Während des Flugs gilt ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten.
Um in dieser Kategorie fliegen zu dürfen, müssen der Pilot und die Pilotinnen einen Online-Lehrgang absolvieren und erfolgreich die Online-Prüfung abschließen.
A2-Fernpilotenzeugnis:
Für Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 4 kg ist der Drohnenführerschein A2, auch A2-Fernpilotenzeugnis genannt, für Personen und Unternehmen relevant. Die betriebenen UAS dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen heranfliegen. In Ausnahmefällen und wenn der Langsam-Modus der Drohne aktiviert ist, kann der Abstand auf bis zu 5 Meter reduziert werden.
Das A2 Fernpilotenzeugnis ist von großer Bedeutung für Fernpilotinnen und -piloten, die ihre unbemannten Luftfahrzeuge in dicht besiedelten Gebieten oder näher an Menschen fliegen möchten. Es erfordert ein tiefergehendes Verständnis von Sicherheitsprotokollen, rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen Fähigkeiten.
Gibt es Flugverbotszonen?
Ein Flugverbot für Drohnen und Modellflugzeuge gilt über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von:
- Menschenansammlungen,
- Unglücks- und Einsatzorten von Polizei- und Rettungskräften,
- der Begrenzung von
Industrieanlagen,
Justizvollzugsanstalten,
militärischen Anlagen, Organisationen und Objekten,
Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung,
- Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben,
Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden,
Bundesfern- und Bundeswasserstraßen,
Bahnanlagen,
Naturschutzgebieten,
Nationalparks,
in Kontrollzonen von Flughäfen ohne Freigabe des Towers grundsätzlich im direkten Flughafenbereich (weniger als 1,5 km vom Zaun entfernt),
- Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das
Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (z. B. Kamera), es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
Die "Drohnen-VO" listet detailliert auf, wo das Fliegen von Drohnen noch verboten ist.
Alle Verbote gelten dahingehend, es sei denn, der Betreiber, die zuständigen Stellen oder der Grundstückseigentümer haben dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt.
Welche Strafen drohen, wenn man trotzdem fliegt?
Der Einflug in eine Kontrollzone ohne Flugverkehrskontrollfreigabe ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 17 LuftVO und wird mit einem Bußgeld bestraft. Dazu muss es nicht einmal zu einem Unfall oder Schäden kommen. Bei Zwischenfällen droht eine Anklage nach Paragraf 315 des Strafgesetzbuches wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.
Und wenn doch etwas passiert?
Dann soll der Besitzer der Drohne einfacher gefunden werden können als bisher. Um die Eigentümer der Drohnen / Flugmodelle schnell ermitteln zu können, müssen an Fluggeräten mit über 250 Gramm Gewicht an sichtbarer Stelle, dauerhaft und feuerfest die e-ID des Betreibers angebracht sein.
Wo kann man sich über die Regeln informieren?
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) gibt auf ihrer Webseite Informationen über sicheres Fliegen mit Flugmodellen und unbemannten Fluggeräten. Dort können sich Hobbypiloten auch über die Kontrollzonen rund um die Flughäfen informieren.