Zulassung als Transportunternehmen gemäß Tierschutztransportverordnung beantragen
Transportunternehmer, die Tiere auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person befördern, müssen über eine Zulassung verfügen. Darüber hinaus müssen alle Personen, die in Betrieben mit dem Transport von Tieren beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein.
Die verschiedenen Rechtsgrundlagen regeln z. B. den Umgang mit den Tieren bei der Verladung, den einzuhaltenden Flächenbedarf der Tiere, die Sicherstellung der Versorgung dieser während des Transports und die Transportdauer. Hierbei liegt besonderes Augenmerk auf der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
1. Zulassung als Transportunternehmen
Transportunternehmer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind und in dem sie die Zulassung beantragen, nach Artikel 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sein, sofern sie Transporte durchführen, die 65 km überschreiten, gemäß Art. 6 Abs. 7 (EG) 1/2005.
Die Zulassung darf nur bei einer einzigen Behörde und nur in einem Mitgliedstaat beantragt werden und ist auf maximal 5 Jahre zu befristen. Die Zulassung wird gemäß Art. 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erteilt und auf maximal 5 Jahre befristet, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Die Beantragung der Zulassung kann nur bei der zuständigen Behörde vor Ort erfolgen. Sie darf nicht in einem anderen oder sogar in mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden.
Die Anforderungen an die Zulassung richten sich nach der Dauer der geplanten Beförderung:
- Typ 1 der Zulassung gilt für Transportunternehmer, die Tiere maximal acht Stunden befördern,
- Typ 2 gilt für Transportunternehmer, die Tiere länger als acht Stunden befördern (= lange Beförderung).
2. Transportmittelzulassung
Auf Antrag kann die zuständige Behörde einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, sowie für Transportschiffe ausstellen. LKW-Anhänger und Auflieger benötigen einen eigenen Zulassungsnachweis.
Für rein nationale Transporte über 8 bis zu 12 Stunden benötigen die Straßentransportmittel nach der Tierschutztransportverordnung keine entsprechende Zulassung (gilt nur für den Transport von Zucht- und Nutztieren).
Befähigungsnachweis: Gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr.1/2005 müssen Personen, die Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel (in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit) befördert werden, fahren oder begleiten, über einen Befähigungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1/2005 verfügen. Um diesen in Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-8600
+49 381 381-8690
E-Mail
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 18 Absatz 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (EU- Verordnung).
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung).
- Tierschutzgesetz
- Veterinärverwaltungskostenverordnung
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Passfoto für Sachkundebescheinigung
- Vorlage der nachfolgend genannten Nachweise
- gegebenenfalls Führungszeugnis
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für den Befähigungsnachweis werden Gebühren in Höhe von EUR 25,00 erhoben, gemäß Gebührenziffer 1.6.25 der Veterinärverwaltungskostenverordnung.
Fristen
kein Fristerfordernis
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall