Zulassung, Änderung und Rücknahme des Landtagswahlvorschlags beantragen

Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss für die Landesliste beziehungsweise Kreiswahlausschuss für den Kreiswahlvorschlag) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der zuständige Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder den sonstigen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

  1. die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
  2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
  3. die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie etwa nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wahlvorschläge für die Landtagswahl können bis zur Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Landeswahlleitung bzw. Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag, der nach § 55 Absatz 5 LKWG M-V von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet wurde, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

Zuständige Stelle

Fachbereich Wahlen und Bürgeranliegen

Neuer Markt 1
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-1180+49 381 381-1180
+49 381 381-1922
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Datenschutz

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Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Fristen

Zulassung: 
Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (Landeslisten bzw. Kreiswahlvorschläge). 

Änderung: 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

Rücknahme: 
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Weitere Informationen

Ansprechpunkt

Landeswahlleitung M-V und Kreiswahlleitungen

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