Wilde Müllentsorgung melden

Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

Zuständige Stelle

Hanse- und Universitätsstadt Rostock - Abteilung Abfallwirtschaft

Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Herr Mathias Laubisch
Position: Sachbearbeiter
Zimmer: E54

+49 381 381-7303+49 381 381-7303
+49 381 381-9739
E-Mail senden

Herr Thomas Schmidt
Position: Sachbearbeiter
Zimmer: E53

+49 381 381-7303+49 381 381-7303
+49 381 381-9739
E-Mail senden

Mitarbeiter/in
Position: Sachbearbeiterin

+49 381 381-7347+49 381 381-7347
+49 381 381-7373
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Hinweis: oder nach Terminvereinbarung

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung des Fundortes
  • gegebenenfalls Fotos des Fundortes

Soweit möglich sollten Bürger folgende Angaben machen zu:

  • dem konkreten Tatort, der näheren Umgebung (etwa Naturschutz-, Wasserschutz-, Wohngebiet) und der Art (etwa oberirdisches Ablagern, Vergraben, Verbrennen) der illegalen Abfallentsorgung
  • der Menge und der Art der entsorgten Abfälle (etwa Bau- und Abbruchabfälle, Asbest, Elektroaltgeräte, Kfz, Anhänger, Hausmüll, Sperrmüll bzw. flüssige, brennbare, explosive, ätzende Abfälle)
  • dem Täter und der Herkunft der Abfälle (Abfälle aus Haushaltungen, industriellem oder gewerblichem Bereich)
  • dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Abfälle befinden
  • potentiellen oder bereits eingetretenen Umweltbeeinträchtigungen (Eindringen von Schadstoffen in Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft)
  • der Wahrnehmung von Gerüchen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Behördliche Beräumungs- und Entsorgungsanordnungen gegenüber dem Pflichtigen sind nach der Abfallkostenverordnung M-V gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behörde

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

Grundstückseigentümer müssen sich grundsätzlich auch um die Beseitigung von „wildem Müll“ auf dem eigenen Grundstück kümmern, der ungewollt darauf abgelagert worden ist. Sie werden auch ohne entsprechenden Willen regelmäßig Abfallbesitzer.

Dies gilt aber nicht für Privateigentümer von Grundstücken, für die Zugangs- und Betretungsrechte der Allgemeinheit bestehen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

www.rostock.de/umweltamt

Verfahrensablauf

„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.

Die zuständige Abfallbehörde prüft den Sachverhalt und ermittelt, wer abfallrechtlich verantwortlich ist und ob im Weiteren Gefahren für Mensch und Umwelt drohen. Bei Bedarf werden auch andere Fachbehörden in das Verfahren einbezogen.

Kann der Verursacher der illegalen Entsorgung identifiziert werden, wird diesem grundsätzlich die Entfernung der Abfälle und deren anschließende Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. deren ordnungsgemäße Entsorgung aufgegeben. Behördliche Überlassungs- und Entsorgungsanordnungen können auch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks erlassen werden, auf dem sich die Abfälle befinden. Dieser ist im Regelfall aktueller Abfallbesitzer.

Soweit erforderlich können im Einzelfall auch andere Fachbehörden Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder Störungen für die Umwelt treffen.

Ordnungswidrigkeiten werden von den zuständigen Abfallbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgt.

Bearbeitungsdauer

Zur Bearbeitungsdauer sind keine pauschalen Angaben möglich. Die Dauer hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Bei Gefahr im Verzug ist jedoch ein unverzügliches Tätigwerden erforderlich.

Ansprechpunkt

Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

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