Vergabe eines Nutzungsrechtes für eine Grabstätte

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nach Maßgabe der Friedhofssatzung geregelt und ist gebührenpflichtig. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers.

Es gibt in der Regel verschiedene Grabstätten, wie Reihen- oder Wahlgrabstätten.

Zuständige Stelle

Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen - Sachgebiet Friedhofsverwaltung

Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Westfriedhof Rostock

+49 381 381-8529+49 381 381-8529
+49 381 381-8594
E-Mail senden

Neuer Friedhof Rostock

+49 381 381-8692+49 381 381-8692
+49 381 381-8666
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr

(tel. Terminvereinbarung möglich)

Ab dem 29.07.2024 ist die Friedhofsverwaltung auf dem Neuen Friedhof Rostock für den Besucherverkehr geöffnet. Anfragen können jederzeit per E-Mail an friedhofsverwaltung@rostock.de übermittelt werden.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Handlungsgrundlage(n)

Kommunale Friedhofssatzung

Kommunale Friedhofsgebührensatzung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung)

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friehofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Anlage:

Friedhofsgebühren

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Nutzung einer Grabstätte fallen Gebühren entsprechend der kommunalen Friedhofsgebührensatzungen an.

Fristen

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die kommunale Friedhofssatzung es zulässt, kann auch ein Nutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Das Nutzungsrecht beginnt spätesten mit dem Tag der Beisetzung und endet mit Ablauf der Mindestruhezeit. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Friedhofssatzung dies vorsieht.

Nach oben