Geräte- und Maschinenlärmschutz: Ausnahmegenehmigung beantragen
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.
So dürfen Geräte und Maschinen in
- reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten,
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten sowie
- auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
Das gilt auch für motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer und ähnliche Geräte.
Spezielle Regelungen bestehen für
- Freischneider,
- Grastrimmer und Graskantenschneider,
- Laubbläser sowie Laubsammler,
die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.
Diese dürfen auch in der Zeit zwischen
- 07:00 Uhr und 09:00 Uhr,
- 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
- 17:00 Uhr und 20:00 Uhr
nicht betrieben werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.
Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.
Für nächtliche Arbeiten in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn keines der oben genannten Gebiete unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen ist.
Eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z. B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes.
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung - Nacht- und Feiertagsarbeit
Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen –
- §§ 4 bis 6 Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ImmSchZustLVO M-V)
- Tarifstelle 3.19.1 der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ImmSchKostVO M-V)
- Nummer 18.5 der Anlage 5 des Bußgeldkataloges Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag zur Ausnahme mit den für die Anlage maßgeblichen Daten
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden.
Weitere Informationen
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
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Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Verfahrensablauf
Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.
Der Antrag ist bei der jeweils für das Gerät bzw. die Maschine zuständigen Behörde gemäß § 4, § 5 oder § 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.