Sonn-/Feiertags- oder Nachtarbeit - Ausnahmegenehmigung nach BImSchV beantragen
Wenn Sie während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe unvermeidbare gewerbliche Bauarbeiten durchführen müssen, können Sie auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Nächtliche Arbeiten, die aufgrund technischer Vorgaben unvermeidbar sind oder Arbeiten, die aufgrund verkehrlicher Einschränkungen nur im Nachtzeitraum durchgeführt werden können, bedürfen beim Einsatz von Geräten und Maschinen, die der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) unterliegen, einer Ausnahmegenehmigung.
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung - Nacht- und Feiertagsarbeit
Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
- AVV Baulärm
- 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
- Bezeichnung des Vorhabens
- Adresse der Baustelle (Bitte Lageplan beifügen)
- Beschreibung der Arbeitsvorgänge (Bei Betonarbeiten inkl. Flächen-/Mengenangaben)
- Terminangabe (Anzahl der Tage/Nächte/Uhrzeiten)
- Begründung für erforderliche Nacht- bzw. Sonn-/Feiertagsarbeit
- Vorgesehene Maßnahmen zur Geräuschminderung
- Angaben zu eingesetzten Maschinen und Geräten (Hersteller, Typ, Baujahr, Einsatzzeit/-dauer, Schallleistungspegel)
- Anzahl Arbeitskräfte
- sonstige Bemerkungen/Hinweise
- Post-/Rechnungsadresse der beantragenden Firma
- Ansprechpartner vor Ort
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Pkt. 2.5.15 bzw. Pkt. 3.19.1 Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V) vom 12. Dezember 2018.