Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit Ausnahmegenehmigung nach BImSchV beantragen

Wenn Sie während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe unvermeidbare gewerbliche Bauarbeiten durchführen müssen, können Sie auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Nächtliche Arbeiten, die aufgrund technischer Vorgaben unvermeidbar sind oder Arbeiten, die aufgrund verkehrlicher Einschränkungen nur im Nachtzeitraum durchgeführt werden können, bedürfen beim Einsatz von Geräten und Maschinen, die der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) unterliegen, einer Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung - Nacht- und Feiertagsarbeit

Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Ansprechpartner

Frau Elena Keck
Sachbearbeiterin
Zimmer: 120

+49 381 381-7330+49 381 381-7330
+49 381 381-7373
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

oder nach vorheriger Terminvereinbarung!

Achtung:

Die andauernde Corona-Pandemie zwingt uns weiterhin zur Kontaktreduzierung. Die Ämter stehen für telefonische Auskünfte aber auch Videoschaltungen zur Verfügung.

Was gilt es zu beachten?

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Adresse der Baustelle (Bitte Lageplan beifügen)
  • Beschreibung der Arbeitsvorgänge (Bei Betonarbeiten inkl. Flächen-/Mengenangaben)
  • Terminangabe (Anzahl der Tage/Nächte/Uhrzeiten)
  • Begründung für erforderliche Nacht- bzw. Sonn-/Feiertagsarbeit
  • Vorgesehene Maßnahmen zur Geräuschminderung
  • Angaben zu eingesetzten Maschinen und Geräten (Hersteller, Typ, Baujahr, Einsatzzeit/-dauer, Schallleistungspegel)
  • Anzahl Arbeitskräfte
  • sonstige Bemerkungen/Hinweise
  • Post-/Rechnungsadresse der beantragenden Firma
  • Ansprechpartner vor Ort

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Pkt. 2.5.15 bzw. Pkt. 3.19.1 Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V) vom 12. Dezember 2018.

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