Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung beantragen

Die Behörde stellt eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit aus. Hierfür sind Nachweise zu erbringen, dass die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Schädlingsbekämpfung vorliegen.

Sachkundig ist, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung abgeschlossen hat, die vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anerkannt worden ist - z. B. den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in“.

Seit dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer / zur Schädlingsbekämpferin. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer / zur Schädlingsbekämpferin.

Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-8600+49 381 381-8600
+49 381 381-8690
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweise: Sachkundig ist, wer sich regelmäßig fortbildet und
    • die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "geprüfter Schädlingsbekämpfer / geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
    • die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
    • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
    • Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben erwähnten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.
  • Nachweis der Sachkunde z. B. in Form von Ausbildungszeugnissen, Schulungsnachweisen, Teilnahmebestätigungen, Bescheinigungen über Fortbildungen
  • Personalausweis
  • Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei Ihrem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Dieses wird Ihnen auch darüber Auskunft geben, ob Sie bereits sachkundig sind oder wie bzw. durch welche Schulungsangebote Sie die Sachkunde erlangen können.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Im Rahmen einer Ausbildung fallen für die Sachkunde keine Kosten an. Wenn die Ausbildung auf privater Ebene erfolgt, hängen die Kosten vom Anbieter der Lehrgänge ab. In diesen sind die anfallenden Prüfungsgebühren meist enthalten.

Die Höhe der Kosten sind abhängig von dem Zeitaufwand, betragen aber mindestens 25,00 EUR (Ziffer 1.6.44 Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern).

Erkundigen Sie sich hierfür bitte bei Ihrem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Fristen

Es sind keine Fristen vorgesehen.

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Schädlingsbekämpferverband.

Verfahrensablauf

Den Sachkundenachweis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und die Voraussetzungen geprüft wurden.

Bearbeitungsdauer

Die in der Regel kurzfristige Bearbeitungsdauer darf dabei maximal bis zu 3 Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Stelle betragen.

Ansprechpunkt

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben (Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dieser und weiterführenden Seiten.)

Nach oben