Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen
Wenn Sie als minderjähriges ausländisches Kind eine Aufenthaltserlaubnis
- aus familiären Gründen (zum Beispiel für den Zu- oder Nachzug zu einem Familienangehörigen oder aufgrund der Geburt in Deutschland) oder
- aus humanitären Gründen (zum Beispiel aufgrund der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention)
erworben haben und noch besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten.
Zuständige Stelle
Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht
Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
E-Mail
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über den mindestens fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet (zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeugnisse, Nachweis über bestandene Zwischenprüfungen oder Credit Points, Arbeitsvertrag)
- bei Minderjährigen, deren sorgeberechtigte Elternteile den Antrag nicht gemeinsam für ihr minderjähriges Kind stellen können: Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils
- Volljährige Antragsteller benötigen zudem:
- Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungszeugnisse),
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts nebst Krankenversicherung (zum Beispiel Einkommensnachweise, Bescheinigung der Krankenversicherung) oder Nachweis über das schulische oder berufliche Ausbildungsverhältnis (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle, Immatrikulationsbescheinigung)
Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenhöhe (fix):
- 55,00 EUR bei minderjährigen Antragstellern
- 113,00 EUR bei volljährigen Antragstellern
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Fristen
Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 Wochen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - gegebenenfalls durch den Vertreter - Widerspruch einlegen.
Weitere Informationen
Hinweis DSGVO
Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Verfahrensablauf
- Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
- Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern grundsätzlich zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen. Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
- Während des Termins werden Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie - gegebenenfalls über Ihren Vertreter - eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie - gegebenenfalls über Ihren Vertreter - einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Ansprechpunkt
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.