Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch
Minderjährige Kinder können zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, wenn dieser Elternteil die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllt. Über die Miteinbürgerung entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Ist eine Miteinbürgerung danach nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige Einbürgerung ohne Anspruch oder eine Miteinbürgerung als Kind eines Ausländers ohne Anspruch in Betracht kommen.
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Zuständige Stelle
Sachgebiet Staatsangehörigkeit
Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
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Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 -18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
- § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
- § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
- § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)
Erforderliche Unterlagen
Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches des Kindes oder des Elternteils, in dem das Kind eingetragen ist)
- Geburtsurkunde
Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 51 Euro für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.
Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
Fristen
Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beantragt werden.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Sie tragen Ihr unter 16 Jahre altes Kind in Ihren Antragsvordruck ein. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des einzubürgernden Elternteils gestellt wird. Darüber hinaus gibt es für das Verfahren keine Besonderheiten.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt die Einbürgerungsbehörde Ihnen und Ihrem Kind eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, werden Ihnen die Einbürgerungsurkunden ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.