Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beantragen

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. Als Eltern beziehungsweise berechtigte Person haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Unterstützung zu beantragen. Diese betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.

Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird im Jahr 2024 mit EUR 195,00 jährlich (EUR 130,00 für das erste, EUR 65,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für Schülerinnen und Schüler (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.  

In der Regel ist die Schülerbeförderung durch die Träger der Schülerbeförderung abgedeckt. Eine Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen als Leistung des Bildungs- und Teilhabepaketes wird nachrangig gewährt.

Zuständige Stelle

Amt für Ausbildungsförderung und Bildung und Teilhabe (BuT)

Kopernikusstr. 1a
18057 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Mitarbeiter

Hanse-Jobcenter Rostock für SGB II

+49 381 46110+49 381 46110
E-Mail senden

Hanse- und Universitätsstadt Rostock

+49 381 381-1099+49 381 381-1099
E-Mail senden

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
    • Bürgergeld
    • Sozialhilfeleistungen
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit notwendig, Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II/Bürgergeld) wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Alle Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Lediglich für mehrtägige Klassenfahrten ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Bei Lernförderung die Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung und das letzte Schulzeugnis einreichen.

Bei Klassenfahrten den Antrag mehrtägige Klassenfahrten und die Bestätigung einer mehrtägigen Klassenfahrt einreichen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Hinweis:

Die Abwicklung von Zahlungsmodalitäten bei Leistungen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erfolgt in M-V über die sogenannte Bildungskarte. Ein dort bereitgestelltes Teilhabebudget ermöglicht eine geförderte Beteiligung an diversen Vereins-, Kultur-, Freizeit und Nachhilfeangeboten. Die von den zuständigen Ämtern (Kommunen beziehungsweise Jobcenter) bereitgestellte elektronische Karte kann von den Leistungsberechtigten für die Zahlung der bewilligten Leistungen genutzt werden. Die teilnehmenden Leistungsanbieter rechnen die in Anspruch genommenen Leistungen mit den entsprechenden Ämtern ab.

Fristen

Gemäß § 37 Absatz 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wozu auch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zählen, wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 Absatz 7 SGB II wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Absatz 2 Satz 3 SGB II).

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt gemäß § 18 Absatz 1 SGB XII ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Die Voraussetzung der Leistung des persönlichen Schulbedarfs liegt insoweit ab Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe über den Bedarf vor.

Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 SGB XII werden auf Antrag erbracht. Das heißt, eine Antragstellung ist notwendig bei

  • Klassenfahrten/Schulausflügen,
  • Schülerbeförderung,
  • Lernförderung,
  • Mittagsverpflegung,
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Für das SGB II gilt das Verfahren nach dem Zehnten Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt werden. Dies gilt nicht für den persönlichen Schulbedarf bei SGB II- und SGB XII- Leistungsbeziehenden. Anträge sind für jedes Kind gesondert erforderlich.

Trägerschaft wie auch Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes liegen in M-V vollständig in alleiniger Verwantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte. Anträge stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde oder wenden sich für eine Beratung und Antragstellung an den Bürgerservice/ das Bürgeramt Ihres Wohnortes. Antragsformulare und weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie außerdem im Internet auf den Seiten der Landkreise und kreisfreien Städte und direkt bei den zuständigen Stellen.

Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, sollten Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere

  •  das Einkommen (zum Beispiel Art und Höhe)
  •  den Familienstand
  •  die Bankverbindung
  •  den Wohnsitz.

Ansprechpunkt

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

1. für den Personenkreis SGB II

ist Leistungsbehörde das Hanse-Jobcenter Rostock

Erich-Schlesinger-Str. 35

18059 Rostock

E-Mail: Hanse-Jobcenter-Rostock@jobcenter-ge.de

Tel: 0381 4611-0

2. für den Personenkreis SGB XII, AsylbLG, WoGG/KiZ

das Amt für Soziales und Teilhabe

Abteilung Besondere soziale Hilfen

SG Amt für Ausbildungsförderung und BuT

Kopernikusstr. 1 a

18057 Rostock

(Kontaktdaten nach Anfangsbuchstaben des Namens siehe oben)

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