Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen

Auf den gleichen Halter können auf dessen Antrag entweder zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge oder zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1 (Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen), L (Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge) oder O1 (Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Seit dem 1. Juli 2012 können Halter/Halterinnen von Fahrzeugen zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen abwechselnd fahren. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil, der fest am Fahrzeug bleibt. Ein vollständiges Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Der gemeinsame größere Teil wird zur Inbetriebsetzung des Fahrzeugs oder zu seinem Abstellen auf öffentlichen Straßen entsprechend umgesteckt.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Kfz-Zulassung

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3100+49 381 381-3100
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate
  • bei Vertretung zusätzlich: schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste), Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei Firmen zusätzlich: natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Vereinen zusätzlich: Vereinsregisterauszug, Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
  • bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich: Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile, deren Ausweise
  • elektronische Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier): Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht.
  • Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt.
  • Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
  • Umsatzsteuererklärung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und werden durch die Zulassungsbehörde festgesetzt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Weitere mögliche Kosten wie z. B. für die Kennzeichenschilder oder Gutachten und Begutachtungen und sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Fristen

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten.

Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Das Wechselkennzeichen für Ihre Fahrzeuge müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsstelle Ihres Wohnorts beantragen. Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

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