Kommunale Sportförderung: Zuschuss zu den Betriebskosten für durch Sportvereine selbst bewirtschaftete Sportanlagen beantragen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Sportvereine und –verbände der Hanse- und Universitätsstadt Rostock können eine Zuwendung zu den Betriebskosten in Höhe von bis zu 40% beantragen. Gemäß Bürgerschaftsbeschluss 2020/BV/0712-01 (ÄA) sind Zuwendungen in Höhe von bis zu 60% möglich.

Als Grundlage für die Berechnung dient die Betriebskostenabrechnung aus dem Vorjahr.

Im Rahmen der eigenen Entscheidungsspielräume gewährt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf Antrag freiwillig nach Maßgabe der Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock Zuwendungen an Sportvereine und Sportverbände in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Die Höhe unterliegt dem jährlichen Vorbehalt der Haushaltsplanung.

Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung je Einzelmaßnahme obliegt dem Amt für Schule und Sport bzw. dem Büro des Oberbürgermeisters.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock besteht nicht. Es können ebenso keinerlei Verpflichtungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock daraus abgeleitet werden.

Zuständige Stelle

Amt für Schule und Sport | SG Investitionen, Förderung und Sportstättenvergabe

Schillingallee 71
18057 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • Der Verein ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Nur für Vereine mit eigenen bzw. durch Vereine bewirtschaftete Sportanlagen mit langfristigen Miet- oder Pachtverträgen.
  • Der Verein hat seine Betriebskosten selbst aufzubringen.
  • Der Verein führt seine Sportstätte nicht wie eine kommerzielle Einrichtung.
  • Es bestehen keine besonderen Verträge zwischen dem Verein und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
  • Bereiche der Sportanlagen werden nicht zur Unterbringung von Privateigentum der Vereinsmitglieder oder anderer privater Eigentümer genutzt, sofern die Mitnutzung anderer Vereinsmitglieder nicht vertraglich geregelt ist.
  • Die Sportanlagen müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
  • Der Verein ist gemäß § 52 Abs. 2 Abgabeordnung als gemeinnützig anerkannt.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen.
  • Verein ist in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aktiv und ansässig.
  • Der Verein gehört dem Stadtsportbund Rostock an und ist Mitglied im Landessportbund M-V.
  • Anerkannte Spitzen- bzw. Dachverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommerns und Deutschlands können weiterhin eine Förderung erhalten.
  • Sportvereine der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, für deren Betrieb keine geeignete Fläche zur Verfügung steht und die somit ihre Sportanlage außerhalb des Stadtgebietes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mutzen, werden den vorgenannten Sportvereinen gleichgestellt.

Handlungsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock

Bürgerschaftsbeschluss 2020/BV/0712-01 (ÄA)

Erforderliche Unterlagen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • Betriebskostenabrechnung aus dem Vorjahr
  • Zahlungsnachweis der Betriebskosten (Originalrechnung)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Es gibt keine Kosten. 

Fristen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • Der Antrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres auf der Grundlage der Betriebskosten des vorherigen Jahres einzureichen.

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.

Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:

  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
  2. die Datenschutzerklärung sowie
  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.

Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.

Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Weiterführende Informationen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Sportstättenentwicklungsplanung

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • Eine Zuwendung für Betriebskosten können Sie nur online beantragen.
  • Der Antrag muss vollständig sein.
  • Der Antrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres auf der Grundlage der Betriebskosten des vorherigen Jahres von dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  • Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen (z. B. Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angaben zu den Folgekosten usw.) zu belegen.
  • Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, wird Ihnen der Bescheid in der Regel im Oktober eines jeden Jahres zugestellt.
  • Absprachen zwischen den Vereinen und dem Amt für Schule und Sport sind möglich.
Nach oben