Kommunale Sportförderung: Zuschuss für allgemeine Sportarbeit beantragen
Sportvereine der Hanse- und Universitätsstadt Rostock können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung zur Absicherung der allgemeinen Sportarbeit erhalten, und zwar:
- bis zu 15 Euro pro Vereinsmitglied im Alter von 0-17 Jahren (gemäß Bürgerschaftsbeschluss 2020/BV 0712-01 (ÄA) bis zu 18 Euro)
- 100 Euro pro gültiger nachgewiesener Trainerlizenz im Verein
- 50 Euro pro Kadersportler*in im Alter von 0-17 Jahren im Verein
Im Rahmen der eigenen Entscheidungsspielräume gewährt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf Antrag freiwillig nach Maßgabe der Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock Zuwendungen an sportliche Talente, die eine schulgeldpflichtige Schule besuchen.
Die Höhe unterliegt dem jährlichen Vorbehalt der Haushaltsplanung.
Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung je Einzelmaßnahme obliegt dem Amt für Sport, Vereine und Ehrenamt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock besteht nicht. Es können ebenso keinerlei Verpflichtungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock daraus abgeleitet werden.
Zuständige Stelle
Amt für Schule und Sport | SG Investitionen, Förderung und Sportstättenvergabe
Schillingallee 71
18057 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
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Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
- Der Verein ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Der Verein ist gemäß § 52 Abs. 2 Abgabeordnung als gemeinnützig anerkannt.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen.
- Verein ist in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aktiv und ansässig.
- Der Verein gehört dem Stadtsportbund Rostock an und ist Mitglied im Landessportbund M-V.
- Anerkannte Spitzen- bzw. Dachverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommerns und Deutschlands können weiterhin eine Förderung erhalten.
- Sportvereine der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, für deren Betrieb keine geeignete Fläche zur Verfügung steht und die somit ihre Sportanlage außerhalb des Stadtgebietes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nutzen, werden den vorgenannten Sportvereinen gleichgestellt.
Handlungsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock
Bürgerschaftsbeschluss 2020/BV/0712-01 (ÄA)
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
- Meldung über Mitgliederzahlen muss beim LSB M-V abgegeben worden sein
- Trainerlizenzen müssen beim SSB Rostock nachgewiesen sein
- Kaderstatus der Sportler*innen muss durch den Verein nachgewiesen werden können
- Stellungnahme des Stadtsportbundes
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Es gibt keine Kosten.
Weitere Informationen
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
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Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
- Eine Zuwendung für die allgemeine Sportarbeit können Sie nur online beantragen.
- Der Antrag ist laut Sportförderrichtlinie bis zum 31.12. des Vorjahres für Zuwendungen im Folgejahr von dem Vereinsvorstand schriftlich zu stellen.
- Der Antrag muss vollständig sein. Das Nachreichen von Anträgen ist in Einzelfällen möglich.
- Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen (z. B. Bestätigungen der Fachverbände über den Kaderstatus der Sportler*innen usw.) zu belegen.
- Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, wird Ihnen der Bescheid am Jahresende (ca. November - Dezember) schriftlich zugestellt.