Jagdschein beantragen

Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagscheines sein. Vor Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen.

Die Erteilung eines Jagdscheines erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Wohnsitz) auf Antrag. 

Es besteht entsprechend der Gültigkeit der Jagdhaftpflichtversicherung die Möglichkeit, folgende Jagdscheine zu lösen:

  1. Jahresjagdschein für höchstens 3 Jahre
  2. Tagesjagdschein für vierzehn (14) aufeinanderfolgende Tage
  3. Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, können den Jagdschein nur als Jugendjagdschein für höchstens 2 Jahre erhalten. Der Inhaber eines Jugendjagdscheines darf nicht allein, sondern nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen, volljährigen Person jagen.

Es ist zu beachten, dass das Bedürfnis für das Besitzen von Schusswaffen und Munition nach § § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 des Waffengesetzes entfällt, wenn der Jagdschein seine Gültigkeit verliert. Ebenso erlischt der Pachtvertrag nach § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz, wenn der Pächter nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten - Untere Jagdbehörde

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3242+49 381 381-3242
+49 381 381-3300
E-Mail senden

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Was gilt es zu beachten?

  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der Unteren Jagdbehörde erteilt werden
  • Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz i. V. m. Waffengesetz (WaffG)
  • bestandene Jägerprüfung
  • Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung

Erforderliche Unterlagen

Für Erteilung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines der zuständigen Unteren Jagdbehörde
  • Personalausweis/ Reisepass
  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden
  • gegebenenfalls Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 Landesjagdgesetz)
  • Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung, Bescheinigung „Kundige Person“, Lichtbild
  • Neuausstellung: Jagdschein

Soweit Sie Anspruch auf eine Gebührenermäßigung haben, ist dies im Antrag zu vermerken und in geeigneter Form nachzuweisen.

Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für die Erteilung des Jagdscheines setzen sich zusammen aus den Jagdscheingebühren gemäß Jagdgebührenverordnung M-V und der Jagdabgabe gemäß Jagdabgabeverordnung M-V.

  • Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz M-V
  • Erteilung eines Jahresjagdscheines für ein, zwei oder drei Jagdjahre: EUR 70,00
  • Erteilung von Tagesjagdscheinen: EUR 20,00

Als Jagdabgabe nach § 16 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes zahlt der Erwerber des

  • Jagd- einschließlich des Ausländerjagdscheines jährlich EUR 25,50
  • Tages- einschließlich des Ausländertagesjagdscheines EUR 13,00
  • der Jagdpächter (Einzel-, Mit- oder Unterpächter) EUR 25,50.

Fristen

bei Jahresjagdscheinen rechtzeitig vor Beginn des neuen Jagdjahres (01.04.)

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Nach der Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 17 BjagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Nach ca. 3 bis 4 Wochen liegt die Auskunft der zuständigen Behörden vor. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.

Bearbeitungsdauer

ca. 4 Wochen, abhängig vom Umfang des Antrags und der Zuarbeit weiterer Behörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung

Ansprechpunkt

Untere Jagdbehörden

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