Integrationskurse für Ausländer: Teilnahme beantragen
Als Ausländer oder Ausländerin haben Sie die Möglichkeit, an einem staatlich geförderten Integrationskurs teilzunehmen. In bestimmten Fällen sind Sie sogar dazu verpflichtet.
Ziel des Integrationskurses ist der Erwerb "ausreichender Sprachkenntnisse", um sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen zu können sowie die Vermittlung von Kenntnissen betreffend die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland.
Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber teilnehmen, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind. Die Teilnahme müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch (entspricht Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) abgeschlossen.
Der Kurs umfasst:
- Basis- und Aufbausprachkurs (insgesamt 600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
- Orientierungskurs (60 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland
Hinweis: Die Sprachkurse bestehen aus sechs Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Sie können einzelne Kursabschnitte auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs nach Antrag beim BAMF fortsetzen (300 Unterrichtsstunden), nachdem sie
- an 600 Unterrichtsstunden teilgenommen und
- die Prüfung zum Zertifikat Deutsch nicht bestanden haben.
Tipp: Mit der Durchführung der Integrationskurse werden private und öffentliche Träger beauftragt, die vom BAMF zugelassen sind. Auf den Seiten des BAMF können Sie nach Integrationskursorten in Ihrer Nähe suchen:
Zuständige Stelle
Migrationsamt
Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 6 Integrationskursverordnung (IntV)
- §§ 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 11 Abs. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)
- § 9 Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung.
Bitte erkundigen Sie sich beim BAMF oder der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Wenn es um Integrationskurse geht, sieht das Aufenthaltsgesetz unterschiedliche Regeln für die Kosten vor. Informationen darüber, was Sie der Kurs kostet, erhalten Sie auf den folgenden Seiten.
Fristen
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus. Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Bei der erstmaligen Erteilung folgender Aufenthaltstitel können Sie eine Berechtigung zum Integrationskurs erhalten, wenn Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und er für mindestens 1 Jahr erteilt wird:
• zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
• zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
• aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
• als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
• ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
Im Rahmen verfügbarer Kursplätze kann eine Teilnahme auch ohne entsprechende Berechtigung zugelassen werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Für die Kostenübernahme ist das Migrationsamt nicht zuständig. Wenden Sie sich hierfür bitte ebenfalls an das BAMF oder an Ihre Leistungsbehörde.