Immissionsschutzbeauftragter: Bestellung, Abberufung oder Änderungen im Aufgabenbereich anzeigen
Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
erforderlich ist.
Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Betreiber bestimmter Anlagen, die den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, haben Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten hat der Anlagenbetreiber unter Benennung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) ist erforderlich, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorgerufen werden. Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der (Verordnung über Immissionsschutz-und Störfallbeauftragte).
Die zuständige Behörde kann zudem anordnen, dass auch Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung ergibt.
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung
Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-7335
+49 381 381-7373
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Aufforderung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten wird von der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber i. d. R. schriftlich veranlasst. Dies kann geschehen durch:
- Nachforderung zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
- Nebenbestimmungen in einem Genehmigungsbescheid
- Anordnung