Hundesteuer Befreiung beantragen

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f. und 12 g BGG
  • Blindenführhunde
  • Diensthunde
  • Sanitäts- und Rettungshunde
  • Behindertenbegleithunde
  • Therapiehunde 

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Gewerbe- und sonstige Steuern - Hundesteuer

St.-Georg-Str. 109
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Frau Christine Aust
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: 102

+49 381 381-2065+49 381 381-2065

Frau Gritt Lehnhardt
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: 114

+49 381 381-2051+49 381 381-2051
+49 381 381-2607

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Sie möchten nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuervergünstigung beantragen.

Die Befreiung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

Hund eines schwerbehinderten Menschen

  • Sie müssen die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f. und 12 g BGG nachweisen.

Blindenführhund

  • Sie müssen belegen, dass der Hund zertifiziert ist

Diensthund

  • Sie müssen belegen, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird

Sanitäts- und Rettungshund

  • Sie müssen belegen, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird

Behindertenbegleithund

  • Sie müssen belegen, dass Sie Hunde zur Förderung behinderter Menschen in einer anerkannten gemeinnützigen Körperschaft ausbilden

Therapiehund

Sie müssen belegen, dass Sie Hunde für tiergestützte medizinische Behandlungen einsetzen

Erforderliche Unterlagen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z. B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

Fristen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Der Antrag auf Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufnahme des Hundes zu erfolgen. 

Bei bereits steuerpflichtigen Hunden gilt die Antragstellung für den Folgemonat.

Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Hundesteuerbefreiung erfolgt auf Grundlage der §§ 1 - 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. Hundesteuersatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung, sowie § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 29 b Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1c und 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist Hanse- und Universitätsstadt Rostock (E-Mail: info@rostock.de). Den Beauftragten für Datenschutz der Hansestadt erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@rostock.de). Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://rathaus.rostock.de/de/datenschutzerklaerung/259610. Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt.

Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden. 

Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen

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