Hundesteuer abmelden
Eine Abmeldung von der Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgeben.
Dies gilt für folgende Fälle:
- Ihr Hund wurde eingeschläfert oder ist verstorben
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Sie sind aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen
- Ihr Hund ist entlaufen
Bitte beachten Sie, dass gefährliche Hunde unverzüglich abzumelden sind.
Eine Abmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie Haltung des Hundes in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aufgegeben haben. Die gilt für folgende Fälle:
- Sie sind aus dem Einzugsbereich der Behörde verzogen
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Ihr Hund ist entlaufen
- Ihr Hund musste eingeschläfert werden
- Ihr Hund ist verstorben
Zuständige Stelle
Sachgebiet Gewerbe- und sonstige Steuern - Hundesteuer
St.-Georg-Str. 109
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Frau Gritt Lehnhardt
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: 114
+49 381 381-2051
+49 381 381-2607
Frau Christine Aust
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: 102
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Sie wollen als Halter oder Halterin die Hundehaltung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aufgeben.
Halter oder Halterinnen sind natürliche oder juristische Personen.
Handlungsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerabmeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- eventuell tierärztliche Bescheinigung (nur bei Einschläferung)
- bei Abgabe des Hundes entsprechende Nachweise ( z. B. Kaufvertag, Übergabeprotokoll etc.)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Für die Abmeldung zur Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Die für den Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.
Fristen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Die Abmeldung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufgabe der Hundehaltung beziehungsweise des Wegzugs aus dem Einzugsbereich der Behörde zu erfolgen.
Erfolgt Ihre Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, erfolgt die Besteuerung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem Ihre Abmeldung eingeht.
Weitere Informationen
Hinweis DSGVO
Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Hundesteuerabmeldung erfolgt auf Grundlage der §§ 1 - 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. Hundesteuersatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung, sowie § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 29 b Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1c und 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist Hanse- und Universitätsstadt Rostock (E-Mail: info@rostock.de). Den Beauftragten für Datenschutz der Hansestadt erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@rostock.de). Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://rathaus.rostock.de/de/datenschutzerklaerung/259610, Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Endet die Hundehaltung, müssen Sie dieses als Halter oder Halterin eines Hundes bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
Wenn Sie den Hund veräußern oder verschenken, müssen Sie den Namen und die Anschrift des neuen Halters bzw. der neuen Halterin angeben.
Die ausgegebene Hundesteuermarke ist innerhalb von 14 Kalendertagen an die zuständige Behörde zurückzusenden.