Hundehaltung: Befreiung beantragen
Die Vorschriften der Hundehalterverordnung gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße:
- Die Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
- Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung dürfen Jagd- und Herdengebrauchshunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Außerdem dürfen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung außerhalb des befriedeten Besitztums auch dann ohne Leine und Maulkorb geführt werden, wenn es sich um gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung handelt. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung darf eine Person auch mehrere dieser Hunde führen.
- Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
- Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend (z. B. im Urlaub) in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht für das Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als einem Monat der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Stadtamt | Abteilung Ordnungsangelegenheiten
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Herr Carsten Maurer
Position: Sachbearbeiter
+49 381 381-3243
+49 381 381-3300
E-Mail
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag - nach Terminvereinbarung
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Fristen
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Weitere Informationen
Verfahrensablauf
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Bearbeitungsdauer
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