Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen

Alle Bundesländer haben Gesetze oder auch Rechtsverordnungen zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich, so gelten in einigen Bundesländern Hunde bestimmter Rassen und Gruppen von vornherein als gefährlich oder es wird eine Gefährlichkeit vermutet. In Mecklenburg-Vorpommern gilt so eine Vermutung für Hunde bestimmter Rassen seit Juli 2022 nicht mehr.

In Mecklenburg-Vorpommern gelten Hunde als gefährlich, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe (gesteigerte Aggressivität) aufweisen, unprovoziert einen Menschen oder Tier durch Biss geschädigt bzw. wiederholt Menschen gefährdet haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen.

Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt, ebenso für die Nutzung eines gefährlichen Hundes für die Zucht.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Herr Carsten Maurer
Position: Sachbearbeiter

+49 381 381-3243+49 381 381-3243
+49 381 381-3300
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag - nach Terminvereinbarung

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Wie Sie eine Sachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ablegen können, erfahren Sie hier: Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde
 
Die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird durch die Vorlage eines Führungszeugnisses eingeleitet. Dafür muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes mit dem Verwendungszweck: „Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes“ bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.
 
Wer entgegen § 4 Abs. 1 HundehVO M-V gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis hält oder führt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
 

Erforderliche Unterlagen

Die für die Erlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt).

Vorzulegen sind ein Sachkundenachweis sowie ein Nachweis über die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes (falls vorhanden), außerdem ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.

Sachkundenachweis für Hundehalter 

Der Sachkundenachweis für Hundehalter wird bei der Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 6 der Hundehalterverordnung ausgestellt.

Die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich vor einem Prüfungsausschuss einer Kreisordnungsbehörde abzulegen, alternativ kann eine gleichwertige Ausbildung bei einer anderen (staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle) nachgewiesen werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Folgende Kosten fallen (gegebenenfalls) an für:

  • die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis
  • den Erlass einer Untersagungsverfügung
  • die Abnahme der Sachkundeprüfung.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock kostet

  • die Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens der Gefährlichkeit bzw. der gefahrdrohenden Eigenschaften 50,00 EUR
  • die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis 75,00 EUR.

Fristen

Die erforderliche Erlaubnis muss unverzüglich beantragt werden, die erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

Die Regelvermutung der Gefährlichkeit eines Listen- oder Kampfhundes kann mit einer Wesensprüfung widerlegt werden. Bei Zweifeln an der Einordnung von Mischlingen kann die zuständige Ordnungsbehörde ein kynologisches Gutachten einholen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock kann Ihr Hund die Wesensprüfung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ablegen. Informationen erhalten Sie hier: Wesenstest von gefährlichen Hunden

Verfahrensablauf

Wurde ein Hund durch die Halterin oder den Halter als gefährlich erkannt oder wurde die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde festgestellt, ist ein Antrag auf Erlaubnis für das Halten und Führen des gefährlichen Hundes und ggf. für die Verwendung des gefährlichen Hundes für die Zucht zu stellen.

Die erforderlichen Nachweise, insbesondere der Sachkundenachweis, müssen der Ordnungsbehörde danach innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden, die Frist kann einmalig um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.

Die zuständige Ordnungsbehörde bestätigt die Antragsstellung. Diese Bestätigung dient der Hundehalterin oder dem Hundehalter als Legitimation bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.

Ansprechpunkt

Ansprechpartner in Mecklenburg-Vorpommern sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter).

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