Grundwasser: Bewilligung für die Entnahme beantragen
Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.
Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Grundwassernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.
Die Bewilligung legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Wasser und Boden - Untere Wasserbehörde
Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Frau Madlen Eichner
Position: Sachbearbeiter
Zimmer: E02
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 14 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 5 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 7 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 31 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 32 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 122 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Tarifstelle 200 der Wasserwirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:
- Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
- Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens
Welche weiteren Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Baubeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen, Ermittlung des Absenktrichters und Angaben zum Absenkziel sowie Anlagenbeschreibung (Tiefe, Durchmesser, Bohrverfahren, Brunnenart, etc.)
- Lageplan der Entnahmestelle(n) und ggf. Einleitstelle(n), einschließlich der grafischen Darstellung des Absenktrichters
Optional:
- Hydrogeologisches Gutachten (Auswirkungen auf Baugrund, vorhandene bauliche Anlagen, Vegetation, etc.)
- Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde zu eventuell vorhandenen Altlasten
- Analytik des Grundwassers im Altlastenfall
- Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
- Fachbeitrag nach WRRL
- hydraulischer Nachweis der schadlosen Ableitung des eingeleiteten Grundwassers im Oberflächengewässer
- Nachweis der schadlosen Versickerung
- Pläne der Baugrube und der Anlage zur Grundwasserentnahme (Grundriss, Querschnitt, Höhenangaben)
- Bodengutachten
- Bodenprofile
- Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Einleitgewässer
- Zustimmung des Eigentümers/Betreibers der öffentlichen Kanalisation
- Zustimmung des Grundstückeigentümers bei der Versickerung
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Weitere Informationen
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Verfahrensablauf
Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft, ob Ihr Antrag und Ihre Unterlagen vollständig sind und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
- führt ab einer geplanten Grundwasserentnahme von mindestens 5.000 Kubikmeter pro Jahr eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) durch, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Ab einer Entnahmemenge von 100.000 Kubikmeter pro Jahr wird eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung wird veröffentlicht.
- Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
- Sie erhalten
- einen Bewilligungsbescheid oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.