Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer oder in den neuen Bundesländern Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964. Diese Werte bilden wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.
Hebesätze der Grundsteuer A im Überblick:
1991 - 1992: 200 %
1993 - 1997: 220 %
1998 - 2007: 250 %
2008 - 2023: 300 %
2025: 345 %
Hebesätze der Grundsteuer B im Überblick:
1991: 300 %
1992: 320 %
1993 - 1997: 390 %
1998 - 2000: 410 %
2001 - 2005: 420 %
2006 - 2012: 440 %
2013 - 2022: 480 %
2023: 520 %
2025: 465 %
Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein maßgeblicher Einheitswert nicht festgestellt ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). Die Nutzfläche darf 20% der Wohnfläche nicht übersteigen. Bei einer Nutzfläche über 20 % ist durch das Lagefinanzamt ein Einheitswert festzustellen. Das Formular zur Selbsterklärung nach der Ersatzbemessung wird dem Steuerpflichtigen bei Anzeige durch die Stadtverwaltung zugesandt.
Für die Ersatzbemessung auf der Grundlage des gültigen Hebesatzes wird die Grundsteuer wie folgt berechnet:
- Wohn und Nutzfläche mit Innen-WC, Bad, Sammelheizung
Quadratmeter x 1,00 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahresgrundsteuer
- Wohn- und Nutzfläche, in denen eines der o. g. Ausstattung fehlt
Quadratmeter x 0,75 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahressteuer
- Abstellplatz für PKW in einer Garage, Carport
Anzahl x 5,00 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahressteuer
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Fälligkeitstermine, die bereits abgelaufen sind, ist die Grundsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides fällig.
Jede Änderung der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen ist durch den Steuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten dem Lagefinanzamt und der Hansestadt Rostock, Finanzverwaltungsamt anzuzeigen.
In den Ortsämtern der Hansestadt Rostock können Anträge auf Erlass der Grundsteuer, Stundungsanträge gestellt und Mitteilungen über Verkäufe von Garagen und Gartenlauben eingereicht werden.
Zuständige Stelle
Sachgebiet Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren, Zweitwohnungssteuer
St.-Georg-Str. 109
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2036
+49 381 381-2607
E-Mail
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Erforderliche Unterlagen
- grundsätzlich keine
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine,
- es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Ansprechpunkt
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune