Grenzbescheinigung für Gebäude beantragen

Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber

  • auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist
  • und dass es innerhalb der Grenzen des Flurstücks steht
  • oder ob Grenzüberbauten vorkommen.

Ãœberbauten werden dabei kurz beschrieben.

Die Grenzbescheinigung wird hauptsächlich für Beleihungszwecke benötigt.

Zuständige Stelle

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Eine Grenzbescheinigung kostet:

  • im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung und Einmessung von Nutzungsartengrenzen (Tarifstelle 13): 90 EUR oder
  • nach vorhandenen Katasterunterlagen:
    • ohne Ortsbesichtigung: 113 EUR
    • mit Ortsbesichtigung:  226 EUR

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

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Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Verfahrensablauf

Antragstellung (persönlich oder formlos per E-Mail, Post), Erstellen der Bescheinigung, Übergabe oder Versand der Bescheinigung und Gebührenbescheid

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