Gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
  • Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
  • Angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden.
  • Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll).

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) muss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

Zuständige Stelle

Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Sachgebiet Verwaltung / Haushalt

Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-7326+49 381 381-7326
+49 381 381-7373
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Für die Prüfung einer Anzeige entsteht eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 3.500,00
  • Diese Gebühr wird vollständig auf die Gebühr für eine mögliche Anordnung angerechnet, sofern direkt mit der Prüfung der Anzeige
    • eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht oder
    • eine Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht.

Fristen

  • Fristtyp: Antragsfrist (Anzeigefrist)
  • Dauer/Bemerkung: Spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.

Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:

  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
  2. die Datenschutzerklärung sowie
  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.

Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.

Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie als Träger gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen die Anzeige Ihrer beabsichtigten Sammlungstätigkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme ein.
  • Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und kann Anordnungen treffen, wie zum Beispiel die Sammlung befristen, mit Auflagen versehen oder untersagen.

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

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