Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- den Abschluss von Darlehensverträgen mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz1 Satz1, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträgen nachweist,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführen will,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 1,2,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten will (Wohnimmonilienverwalter),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hier Formulare downloaden
Zuständige Stelle
Sachgebiet Allgemeine Gewerbeangelegenheiten/-überwachung
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Ansprechpartner
Mitarbeiter/in
Sachbearbeiter
+49 381 381-3211
+49 381 381-3284
E-Mail senden
Mitarbeiter/in
Sachbearbeiterin
+49 381 381-3210
+49 381 381-3284
E-Mail senden
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Was gilt es zu beachten?
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
Für Wohnimmobilenverwalter gem. §34c Abs. 1 Satz1 Nr. 4:
Es ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 500.000 Euro, für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1 Mio. Euro. (§15 Absatz 1 MaBV).
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
- Bescheinigung vom Finanzamt in Steuersachen
- Unbedenklichkeit des kommunalen Steueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolventsgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Identifikationsdokument (alternativ Reisepass mit Meldebestätigung)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Wir benötigen:
- ein polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 (nicht älter als drei Monate - zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde; bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer)
- ein Gewerbezentralregisterauszug Belegart 9 (nicht älter als drei Monate - zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde; bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer)
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzverwaltungsamtes (St-Georg-Straße 109 Haus 1, Zimmer 012; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die juristische Person).
- ein Gewerbezentralregisterauszug für die Gesellschaft (nicht älter als drei Monate - zu beantragen bei der zuständigen Gewerbebehörde) Antrag hier:
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- Verwaltungsgebühr: 204,00 Euro bis 544,00 Euro
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
In der Hanse- und Universitätsstadt kostet die Erlaubnis 350,- €.
Fristen
Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion (§ 6a GewO).Die Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger sowie Wohnimmobilenverwalter, sie gilt nicht für Darlehensvermittler gemäß §34c Absatz1 Satz 1 Nr.2 Gewerbeordnung.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen
Ihre Zuständige Gewerbebehörde unterstützt Sie bei der Antragstellung.