Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz Bestellung

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen (Wasserrechtliche Erlaubnis §§ 8 und 9 WHG), müssen einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bestellen. Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sind. Sie überwachen z.B. die Einhaltung von Vorschriften, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung von Anlagen und unterstützen den Gewässerbenutzer bei der Beseitigung festgestellter Mängel. Sie wirken auf umweltfreundliche Produktionen hin und klären die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verminderung auf. Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten können von in dem Betrieb bereits bestellten Immissionsschutzbeauftragten (Bundes-Immissionsschutzgesetz) oder Abfallbeauftragten (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) wahrgenommen werden. Das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und dem Gewässerschutzbeauftragten regelt sich nach den §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Pflichten des Betreibers, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz). Gewässerschutzbeauftragte haben ausschließlich beratende Funktion, sie sind keine Beauftragten der Behörde beim Benutzer.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Die Wasserbehörden in M-V und ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 106 und 107 des Landeswassergesetzes M-V. Betrifft das Ausbauvorhaben ein Gewässer 1. Ordnung, ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig, bei allen anderen Gewässern grundsätzlich der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt (die Gewässerordnungen ergeben sich aus § 48 Landeswassergesetz).

Zuständige Stelle

Abteilung Wasser und Boden

Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Herr Thomas Wenske
Position: Sachbearbeiter/-in
Zimmer: E20

+49 381 381-7321+49 381 381-7321
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Handlungsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) https://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-WasGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Erforderliche Unterlagen

Da es sich lediglich um das Einholen von Informationen handelt, sind Unterlagen nicht erforderlich.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für mündliche Auskünfte fallen keine Gebühren an.

Ordnet die zuständige Behörde in Ausnahmefällen (§ 64 Abs. 2 WHG) von Amtswegen die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten an oder regelt sie im Einzelfall Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten näher, erweitert diese oder schränkt sie ein, richten sich die Gebühren dafür nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 217 (EUR 20 bis 500).

Fristen

Gewässerbenutzer, die nach § 64 Abs. 1 WHG einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen haben, müssen dies unverzüglich tun.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

Bei Fragen zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten können Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde wenden.

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