Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen - Genehmigung beantragen
Wenn Sie mit Ihrem Busunternehmen Fahrten im Gelegenheitsverkehr anbieten möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr muss:
- an den Ausgangsort zurückführen
- die Reisestrecke im Vorfeld festlegen
- für alle Mitreisenden gleich gelten
- mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
- nur einen Fahrschein für die gesamte Fahrt anbieten
Sie erhalten die Genehmigung für bis zu 10 Jahre. Anschließend müssen Sie eine Verlängerung beantragen.
Für grenzüberschreitende Fahrten benötigen Sie mit der EU-Gemeinschaftslizenz eine weitere Genehmigung.
Wenn Sie lediglich Fahrten im Gelegenheitsverkehr vermitteln, diese aber nicht selbst durchführen, brauchen Sie keine Genehmigung.
Zuständige Stelle
Stadtamt | Sachgebiet Allgemeine Gewerbeangelegenheiten/-überwachung
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Frau Heike Meier
Position: Sachbearbeiterin
+49 381 381-3206
0381 381-3284
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Gewerbemeldungen können zu den Öffnungszeiten persönlich als auch jederzeit postalisch oder elektronisch (per E-Mail an gewerbe@rostock.de oder per Fax an 0381/381-3284) erstattet werden.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefG-KostV)
- Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PBefG-Zust. VO)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Angaben zu:
- Name und Vorname
- Wohn- und Betriebssitz
- bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort
- Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zu Ihrer fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung, gegebenenfalls Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate:
- vom Unternehmen
- der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter
- der zur Führung der Geschäfte bestellten Person beziehungsweise Verkehrsleitung
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.