Feuerbestattung anmelden
Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.
Zuständige Stelle
Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen - Sachgebiet Friedhofsverwaltung
Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-8530
+49 381 381-8594
E-Mail
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
(tel. Terminvereinbarung möglich)
Ab dem 25.11.2024 bis voraussichtlich März 2025 ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung am Westfriedhof Rostock für den Besucherverkehr geöffnet. Anfragen können jederzeit per E-Mail an friedhofsverwaltung@rostock.de übermittelt werden.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Todesbescheinigung (vertraulicher Teil, der in einem Umschlag verschlossen ist) für den Arzt, der die zweite Leichenschau vornimmt
- Bescheinigung über das Ergebnis der zweiten Leichenschau
- Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamtes, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Konnte der Sterbefall noch nicht beurkundet werden, ein Nachweis des Standesamtes, dass der Sterbefall dort angezeigt wurde. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde des Sterbeortes eingeäschert werden.
- schriftliche Verfügung des Verstorbenen oder der Angehörigen, dass eine Feuerbestattung erfolgen soll
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Kosten für die Einäscherung
- Gebühren für die zweite Leichenschau
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Die zweite Leichenschau wird von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes im Krematorium vorgenommen. Über das Ergebnis stellt der Arzt eine Bescheinigung aus. Nur wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, darf die Einäscherung erfolgen. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.