Fernwärme: Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragen
In der jeweiligen Fernwärmesatzung wird der Anschluss- und Benutzungszwang geregelt.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und UniversitätsstadtGemäß Fernwärmesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (§§ 3, 4) hat jeder Eigentümer eines im Fernwärmeversorgungsgebiet liegenden Grundstücks das Recht auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung gegenüber der Stadt, aber auch die Pflicht (§ 5), seinen gesamten Wärmebedarf für die Raumheizung, Warmwasserbereitung und /oder alle sonstige thermischen Verwendungszwecke aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu beziehen, sofern das Grundstück durch eine Fernwärmeleitung erschlossen ist.
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann erteilt werden, wenn:
- emissionsfreie Heizungsanlagen betrieben werden (zu den emissionsfreien Heizungsanlagen zählen z.B. solarthermische Anlagen, geothermische Anlagen oder Anlagen der Wärmerückgewinnung) und die Anforderungen an die CO2-Emissionswerte eingehalten werden oder
- schwerwiegende Gründe vorliegen, durch die ein Anschluss des Grundstückes an die Fernwärme nicht zugemutet werden kann.
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung - Fernwärme
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Mitarbeiter/in
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: E71
+49 381 381-7345
+49 381 381-9732
E-Mail
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn
- die Erzeugung von Wärmeenergie mit einer emissionsfreien Heizungsanlage ohne erforderliche Rauch- bzw. Abgasabzugsanlage erfolgen soll oder
- Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energien i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.1 bis 3 EEWärmeG oder Abwärme i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG zur Gewinnung von Wärmeenergie eingesetzt werden oder
- auf andere Weise den Grundsätzen der Satzung durch ein innovatives Wärmeversorgungskonzept Genüge getan wird
und der CO2-Emissionsfaktor der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Anlage jeweils maximal dem zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten zertifizierten CO2-Emissionsfaktor der durch das beauftragte Versorgungsunternehmen produzierten Fernwärme entspricht. Der Nachweis ist mit Antragstellung zu erbringen.
Handlungsgrundlage(n)
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Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hansestadt Rostock (Fernwärmesatzung)
Erforderliche Unterlagen
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- ggf. Lageplan, Angebote, Vollmachten,
- ggf. Angaben/Berechnungsgrundlagen für CO2-Emissionen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
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Möglich: 28,00 – 555,00 €
Üblich: 28,00 – 50,00 €
Fristen
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bei Bestandsanlagen: 3 Monate vor geplantem Heizungswechsel
Weitere Informationen
Hinweis DSGVO
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Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Faltblatt „Fernwärme in Rostock – Eckpfeiler der Energiewende“
Verfahrensablauf
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Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist vom Grundstückseigentümer schriftlich unter Verwendung des bereitgehaltenen Formulars beim Amt für Umwelt- und Klimaschutzschutz zu stellen. Bei Neu- oder Umbau und bei Sanierung eines Gebäudes hat dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erfolgen.
Je nach im Einzelfall vorliegenden Umständen wird ein Ortstermin mit Vertretern des Versorgungsunternehmens und des Umweltamtes vereinbart, um die technischen Möglichkeiten eines Anschlusses zu erkunden.
Im Ergebnis geht dem Grundstückseigentümer eine Entscheidung in Form eines Bescheides zu. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Bearbeitungsdauer
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nach Dringlichkeit: ggf. 2 Tage,
sonst je nach Umfang: 2-4 Wochen