Fernwärme: Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragen

In der jeweiligen Fernwärmesatzung wird der Anschluss- und Benutzungszwang geregelt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Gemäß Fernwärmesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (§§ 3, 4) hat jeder Eigentümer eines im Fernwärmeversorgungsgebiet liegenden Grundstücks das Recht auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung gegenüber der Stadt, aber auch die Pflicht (§ 5), seinen gesamten Wärmebedarf für die Raumheizung, Warmwasserbereitung und /oder alle sonstige thermischen Verwendungszwecke aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu beziehen, sofern das Grundstück durch eine Fernwärmeleitung erschlossen ist.

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann erteilt werden, wenn:

  • emissionsfreie Heizungsanlagen betrieben werden (zu den emissionsfreien Heizungsanlagen zählen z.B. solarthermische Anlagen, geothermische Anlagen oder Anlagen der  Wärmerückgewinnung) und die Anforderungen an die CO2-Emissionswerte eingehalten werden  oder
  • schwerwiegende Gründe vorliegen, durch die ein Anschluss des Grundstückes an die Fernwärme nicht zugemutet werden kann.

Zuständige Stelle

Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung - Fernwärme

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Mitarbeiter

Mitarbeiter/in
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: E71

+49 381 381-7345+49 381 381-7345
+49 381 381-9732
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn

  1. die Erzeugung von Wärmeenergie mit einer emissionsfreien Heizungsanlage ohne erforderliche Rauch- bzw. Abgasabzugsanlage erfolgen soll oder
  2. Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energien i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.1 bis 3 EEWärmeG oder Abwärme i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG zur Gewinnung von Wärmeenergie eingesetzt werden oder
  3. auf andere Weise den Grundsätzen der Satzung durch ein innovatives Wärmeversorgungskonzept Genüge getan wird

und der CO2-Emissionsfaktor der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Anlage jeweils maximal dem zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten zertifizierten CO2-Emissionsfaktor der durch das beauftragte Versorgungsunternehmen produzierten Fernwärme entspricht. Der Nachweis ist mit Antragstellung zu erbringen.

Erforderliche Unterlagen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • ggf. Lageplan, Angebote, Vollmachten,
  • ggf. Angaben/Berechnungsgrundlagen für CO2-Emissionen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Möglich: 28,00 – 555,00 €

Üblich:   28,00 – 50,00

Fristen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

bei Bestandsanlagen: 3 Monate vor geplantem Heizungswechsel

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.

Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:

  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
  2. die Datenschutzerklärung sowie
  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.

Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.

Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Weiterführende Informationen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Faltblatt „Fernwärme in Rostock – Eckpfeiler der Energiewende“

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist vom Grundstückseigentümer schriftlich unter Verwendung des bereitgehaltenen Formulars beim Amt für Umwelt- und Klimaschutzschutz zu stellen. Bei Neu- oder Umbau und bei Sanierung eines Gebäudes hat dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erfolgen.

Je nach im Einzelfall vorliegenden Umständen wird ein Ortstermin mit Vertretern des Versorgungsunternehmens und des Umweltamtes vereinbart, um die technischen Möglichkeiten eines Anschlusses zu erkunden.

Im Ergebnis geht dem Grundstückseigentümer eine Entscheidung in Form eines Bescheides zu. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

nach Dringlichkeit:  ggf. 2 Tage,

sonst je nach Umfang: 2-4 Wochen

Nach oben