Familienname: Änderung aus einem wichtigen Grund beantragen
Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Vor diesem Hintergrund dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine solche Namensänderung hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie durch das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ gerechtfertigt ist.
Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
- das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens
- die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter.
Zuständige Stelle
Standesamtsaufsicht / Namensänderung
Neuer Markt 1
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-1162
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
- Namensänderungsgesetzzuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NamÄndZustLVO M-V)
- Tarifstelle 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.4 der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) beziehungsweise Lebenspartnerschaftseintrages
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
- Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
- Das Verfahren zur Änderung des Familiennamens wird durch einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet.
- Erfragen Sie bei der zuständigen Behörde das Antragsformular und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Die zuständige Namensänderungsbehörde verlangt von Ihnen neben der Angabe des Grundes, der die Namensänderung rechtfertigen soll, weitere Angaben zur antragstellenden Person.
- Darüber hinaus beteiligt die zuständige Namensänderungsbehörde weitere Behörden, dies können je nach Fallkonstellation z. B. die zuständige Polizeidienststelle, das Jugendamt oder das Schuldnerverzeichnis sein.
- Liegen die Voraussetzungen für die Namensänderung vor, erlässt die Entscheidungsbehörde einen Bescheid über die Namensänderung. Sind diese nicht gegeben, müssen Sie mit einem Ablehnungsbescheid rechnen.
- Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird Ihnen eine Urkunde über die Namensänderung ausgehändigt.
- Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.