Fahrerlaubnis: Alten in neuen Führerschein umtauschen

Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.012025

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Führerscheinstelle (Pflichtumtausch)

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3399+49 381 381-3399
+49 381 381-3283
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Ihre Anliegen können Sie grundsätzlich nur mit Termin in der Führerscheinstelle Rostock vortragen. Nutzen Sie bitte für die Terminbuchung die hierfür eingerichtete Online-Terminvergabe (30 Tage im Voraus buchbar). Zusätzlich sind kurzfristige Termine an Sprechtagen gegen 08:30 Uhr für den jeweiligen Tag online buchbar.

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

•    Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
•    aktuelles biometrisches Passfoto
•    alter Führerschein im Original
•    gegebenenfalls Karteikartenabschrift
•    gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

• Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
 • aktuelles biometrisches Passfoto
 • alter Führerschein im Original
 • gegebenenfalls Karteikartenabschrift
 • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Hinweis zum Drucken des Antrages:

Wenn Sie beim Unterschriftenfeld auf Seite 4 angekommen sind, drücken Sie bitte noch einmal den Button "weiter". Sie erhalten anschließend einen Überblick über Ihre getätigten Angaben. Am Ende dieser Angaben benutzen Sie bitte den Button "Drucken".

Bitte drucken Sie den Antrag NICHT über die Druckfunktion des Browsers aus!

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Der Antragsteller muss im Fall der schriftlichen Antragstellung zwingend persönlich erscheinen.

Bei abweichendem Familiennamen auf dem Führerschein ist ein Nachweis über die
Namensführung vorzulegen (z. B. Kopie der Eheurkunde).

Wenn derzeit im Führerschein Auflagen (Sehhilfe/ Hörhilfe) aufgeführt werden, diese zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr zwingend sind, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen (z.B. augenärztliche Bestätigung).

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