Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Hier Formulare downloaden
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt | Abteilung Sozialmedizinischer-/Amtsärztlicher Dienst
Paulstr. 22
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Frau Melanie Köpke
Position: Sachbearbeiterin
+49 381 381-5363
+49 381 381-9230
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Um eine telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Für die Kenntnisüberprüfung müssen Sie:
- Ihren Hauptwohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben,
- das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- die deutsche Sprache hinreichend beherrschen,
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben und
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Für die große Heilpraktikerprüfung:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
- amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
- Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
- Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
- Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)
Für den Sektoralen Heilpraktiker sind die erforderlichen Unterlagen im zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Informationen über den Verfahrensablauf erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.