Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle beantragen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuständige Stelle
Sachgebiet Allgemeine Gewerbeangelegenheiten/-überwachung
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3212
+49 381 381-3284
E-Mail
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Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Was gilt es zu beachten?
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
- Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, welches den Vorgaben des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
- Pacht-/Mietvertrag
- Genossenschaftsregisterauszug
- Handelsregisterauszug
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- Gebührenrahmen für die Erlaubnis: 153,00 - 800,00 EUR
Fristen
Die beantragte Erlaubnis gilt nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.