Erdaufschluss: Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen
Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.
Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:
- Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
- Altlastenerkundung (außer Grundwassermessstellen)
- Brunnen
- Geochemische Untersuchung
- Geophysikalische Untersuchung
- Geothermische Aufschlusszwecke (Sonstige)
- Grundwassermessstelle (außer Brunnen)
- Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
- Kartierung (außer Basisbohrung)
- Rohstofferkundungsbohrung
- Sonstige Aufschlusszwecke
- Geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und UniversitätsstadtWenn Sie einen Gartenbrunnen errichten möchten, müssen Sie dies bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen. Es ergeht nach Prüfung der Zulässigkeit ein wasserrechtlicher Bescheid.
Die Entnahme von Grundwasser stellt im rechtlichen Sinne eine „Benutzung“ dar und ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Ausnahmen bestehen jedoch für die Entnahme von Grundwasser für einen einzelnen Haushalt, den privaten Garten, einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder für vorübergehende Entnahmen von geringer Menge. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass von der Entnahme keine nachteilige Auswirkung zu erwarten ist. Inwieweit dies bei dem geplanten Vorhaben der Fall sein kann, sollte vor Beginn der Entnahme mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden.
Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.
Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hier Formulare downloaden
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Wasser und Boden - Untere Wasserbehörde
Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Frau Anne Hohlbein
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: E10
Frau Silva Schölens-Burmeister (nur für Gartenbrunnen)
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: E10
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
§49 Abs 1 Satz 1 WHG
Erforderliche Unterlagen
Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Kostenhöhe (variabel): von 20,00 bis zu 6.000,00 EUR
Bemerkungen:
- Kostenstellen 208, 245 und 246 (20 bis 250 Euro für die Registrierung der Anzeige; 60,00 bis 6.000,00 EUR für eine wasserbehördliche Anordnung oder Erteilung einer Auflage beziehungsweise im Fall einer Untersagungsanordnung).
- Muss sich ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren anschließen, können weitere Kosten und Gebühren hinzukommen.
Fristen
Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss angezeigt haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.
Die zuständige untere Wasserbehörde entscheidet, ob Maßnahmen zum Gewässerschutz angeordnet werden müssen und erteilt entsprechende Anordnungen, Auflagen, Beschränkungen oder auch Befristungen. In einzelnen Fällen kann das Vorhaben auch versagt werden. Erhalten Sie auf Ihre Anzeige innerhalb eines Monats keine Rückmeldung der zuständigen Wasserbehörde, dürfen Sie mit dem Vorhaben beginnen. Die Behörde kann diese Frist um bis zu 4 Wochen verlängern, aber auch verkürzen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und gegebenenfalls Unterlagen.