Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften beantragen
Für die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Zuchtmaterial, tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln bestimmter Kategorien sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung, die Ihnen auf Antrag erteilt werden kann. Je nach Kategorie der Ware beziehungsweise der Tierart kann statt einer Genehmigung auch eine Veterinärbescheinigung oder eine Gesundheitsbescheinigung ausreichen.
Eine Genehmigung oder ein Ausstellen einer Veterinärbescheinigung darf nicht erteilt/ausgestellt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
- Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
- Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
Eine Genehmigung beziehungsweise eine Bescheinigung benötigen Sie unabhängig davon, ob Sie für die Ware beziehungsweise das Tier Geld erhalten oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Ware oder das Tier in Ihrem Eigentum verbleibt und Sie vorübergehend oder dauerhaft über eine Staatsgrenze reisen.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-8600
+49 381 381-8690
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- § 9 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- § 53 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Teil IV und V der Verordnung (EU) 2016/429
- Verordnung (EU) 2017/625
- Abschnitt 9 (Verbringen in das und aus dem Inland) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
- Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V (VetKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Alle Anträge können formlos schriftlich, per Fax oder Email gestellt werden. Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann der Amtstierarzt Auskunft darüber geben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ist kostenpflichtig. Dies trifft auch auf das Ausstellen einer Veterinärbescheinigung oder Gesundheitsbescheinigung zu.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Die Gebühren betragen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung EUR 10,00 bis EUR 1.500,00.
Fristen
Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten, wichtig ist nur, dass dies vor dem beabsichtigen Handel erfolgt.
Bei der Abwicklung des Handels, z.B. eines Tiertransports mit Nutzvieh, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder weitere Auflagen auftreten, über die der Amtstierarzt Auskunft gibt.
Bei der Einfuhr von Tieren oder Waren ist eine Vorabinformation der Veterinärgrenzkontrollstelle verpflichtend, z.T. erfolgt dies automatisch über die Datenbank Traces NT.
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen
Viele Handels- und Reisefragen, die Tiere oder auch Waren betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.
Weitere Informationen hält das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereit.
Verfahrensablauf
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen, bevor Sie eine Erlaubnis beantragen.
Bitte beachten Sie, dass fast alle Einfuhren aus Drittländern bei Erstberührung mit einem EU-Mitgliedsstaat über eine Veterinärgrenzkontrollstelle erfolgen müssen.