Ehrenamtskarte einer Kommune: Verlängerung beantragen

Sie besitzen eine kommunale Ehrenamtskarte und sind weiterhin bürgerschaftlich engagiert, dann können Sie zum Ablauf der Ehrenamtskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Verlängerung beantragen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Durch Vorlage der "Rostocker Ehrenamtscard" in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis können Sie bei einer Partnereinrichtung zum Beispiel einen vergünstigten Eintritt zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen und ermäßigte Tickets für den öffentlichen Nahverkehr im Gesamtnetz Rostock erhalten. Die Übersicht der teilnehmenden Partner kann variieren, da auch für die Unterstützer der kommunalen Ehrenamtskarte die Teilnahme freiwillig ist. Das aktuelle Leistungsangebot finden Sie auf der städtischen Webseite.

Die kommunale Ehrenamtskarte hat eine begrenzte Laufzeit von drei Jahren, beginnend ab dem Monat der Ausstellung. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Ehrenamtskarte eine Verlängerung beantragt werden.

Sollten Sie ihr Engagement vorzeitig beenden, ist Ihre Organisation/Verband/Verein für die Rückgabe der Karte verantwortlich.

Einen Rechtsanspruch auf den Erhalt der kommunalen Ehrenamtskarte haben Sie nicht, da sie eine besondere Auszeichnung darstellt.

Hier Formulare downloaden

Zuständige Stelle

Büro der Oberbürgermeisterein | Fachbereich Ehrenamt

Schillingallee 71
18057 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

  • nach Terminvereinbarung

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

die ehrenamtlich tätige Person

  • ist seit mindestens 3 Jahren (Jugendliche unter 18 Jahre mindestens 1 Jahr) freiwillig ehrenamtlich und gemeinwohlorientiert tätig und wird dies auch zukünftig sein
  • ist mindestens 5 Stunden pro Woche oder 250 Stunden im Jahr in einer gemeinnützigen, nach Abgabenordnung anerkannten Organisation tätig
  • darf für das Engagement kein Entgelt und keine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die über die konkrete Erstattung von Auslagen hinausgeht
  • die gemeinnützige, nach Abgabenordnung anerkannte Organisation muss ihren Sitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock haben

Handlungsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • Bürgerschaftsbeschluss 2010/AN/1131 vom 09. Juni 2011

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.

Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:

  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
  2. die Datenschutzerklärung sowie
  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.

Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.

Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Weiterführende Informationen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • Informationen zu den Voraussetzungen zum Erhalt der kommunalen Ehrenamts-Card, Informationen zu den Unterstützungsleistungen

Rostock - Ehrenamts-Card

  • Informationen zum bürgerschaftlichen Engagement in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Engagiert in Rostock – Zusammen was bewegen! | Engagementplattform - Engagiert in Rostock (engagiert-in-rostock.de)

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Sie können eine Verlängerung der kommunalen Ehrenamtskarte über Ihre Organisation beantragen lassen.

Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, wird Ihre kommunale Ehrenamtskarte postalisch an Ihre Organisation gesendet.

Mit Erhalt der kommunalen Ehrenamtskarte können Sie die Unterstützungsleistungen der Partnereinrichtungen in Anspruch nehmen.

Die kommunale Ehrenamtskarte hat mit dem Monat der Ausstellung eine Gültigkeit von drei Jahren.

Die Verlängerung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der aktuellen Ehrenamtskarte beantragt werden. Eine nahtlose Beantragung ist nicht notwendig.

Sofern Ihre Organisation keine Möglichkeit hat ein „Mein Unternehmenskonto“ zu eröffnen, z. B. durch fehlende Rechtsfähigkeit, kann die Beantragung über die BundID erfolgen.

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