Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines Schutzzeitraums beantragen

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt. 

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Dieses Verbot schützt Nist-, Brut-, Wohn- und Lebensstätten wildlebender Tiere (zum Beispiel Vögel, Fledermäuse).

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Zuständige Stelle

Team Stadtbäume

Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Mitarbeiter/in
Position: Sachbearbeiter/-in

+49 381 381-8520+49 381 381-8520
+49 381 381-8591
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Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

Die Ausnahmegenehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie das Gewächs beseitigen oder zurückschneiden. Andernfalls kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

Verfahrensablauf

Bevor Sie einen Baum, eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz in der Zeit vom 01. März bis 30. September beseitigen oder zurückschneiden, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde eine Befreiung beantragen.

Darin schildern Sie der Behörde, welche Art Gewächs Sie beseitigen oder zurückschneiden wollen, außerdem den Standort und den Zeitpunkt. Sie müssen zudem begründen, weshalb eine Befreiung für Sie nötig ist.

Die zuständige Behörde entscheidet dann, ob Sie eine Befreiung erhalten. In Nationalparken und Biosphärenreservaten ist das Nationalparkamt beziehungsweise das Biosphärenreservatsamt zuständig.

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