Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten Verpflichtung
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-8600
+49 381 381-8690
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
§ 16 Absatz 4a Tierschutzgesetz (TierSchG)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.