Beendigung des Aufenthaltes

Ein Ausländer, der nicht Bürger eines EU-Staates ist, ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn

  • der Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) abgelaufen ist, widerrufen oder zurückgenommen wurde,
  • die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt wurde,
  • eine im Aufenthaltstitel enthaltene auflösende Bedingung eingetreten ist,
  • sich der Ausländer ununterbrochen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat oder zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ausgereist ist,
  • die Ausweisung verfügt wurde.

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Kommt er der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, ist er abzuschieben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft richterlich angeordnet werden. Ist die Abschiebung im Einzelfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist die Abschiebung bis zu dessen Wegfall vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.

Unionsbürger, Familienangehörige und die ihnen gleichgestellten Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) benötigen aufgrund der Personenverkehrsfreiheiten des EU-Rechts keinen Aufenthaltstitel, um in die Bundesrepublik einzureisen und sich in ihr aufzuhalten (§ 2 Freizügigkeitsgesetz). Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht

Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kosten, die durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung umfassen:

  • die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  • die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  • sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

Fristen

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt mindestens sieben und maximal 30 Tage. Lässt der Ausländer diese Frist verstreichen, erhält er eine Abschiebungsandrohung.

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen hat der Ausländer die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids zu wahren.

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