Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

In der Hansestadt Rostock ist der Baumschutz in der Baumschutzsatzung (siehe Button Rechtsgrundlagen) geregelt. Weiterhin ist der Baumschutz seit 2006 auch im Naturschutzrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankert.

Geschützt sind danach alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,50 Metern, bei Obstbäumen mindestens 0,80 Metern; gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,30 Meter Höhe liegt.

Walnussbäume und Esskastanien zählen nicht als Obstbäume. Geschützt sind mehrstämmige Bäume, sofern die Summe der Stammumfänge von zwei Einzelstämmen mindestens 0,50 Meter beträgt.

Alleen und Baumreihen an Straßen und Wegen sind nach Naturschutzausführungsgesetz M-V geschützt.

Fällanträge sind schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu stellen. Ein Antrag per E-Mail ist nicht zulässig. Neben den Angaben zum betroffenen Baum sind eine Begründung und eine Lageskizze anzugeben. Das Muster für den Fällantrag können Sie bei Bedarf verwenden. Bei Bauvorhaben ist jedoch eine umfangreichere Darstellung nach § 7 der Baumschutzsatzung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Zu Ihrer Information steht der Text der Baumschutzsatzung unter dem Button Rechtsgrundlagen als Download zur Verfügung.

Für Fragen zum Baumschutz im Zusammenhang mit der Verlegung von Leitungen aller Art gibt es ein Hinweisblatt Leitungsverlegung.

Hier Formulare downloaden

Zuständige Stelle

Team Stadtbäume

Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Mitarbeiter/in
Position: Sachbearbeiter/-in

+49 381 381-8520+49 381 381-8520
+49 381 381-8591
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Handlungsgrundlage(n)

Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

Für M-V gilt das Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV 2010 S. 66).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG) M-V (Lesefassung)

Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock

Anlagen:

1 Ersatzpflanzung Bäume

1 a Ersatzpflanzung Straßenbäume

2 Ausgleichszahlung für Bäume

2 a Ausgleichszahlung Straßenbäume

Erforderliche Unterlagen

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühren richtet sich z.B. in M-V nach dem Einzelfall und liegt im Rahmen von 22 bis zu 1.800 Euro.

Maßgebend ist die "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Fristen

Die für eine Entscheidung zur Baumfällung oder –pflege notwendigen Unterlagen sollten rechtzeitig, regelmäßig jedoch einen Monat vorher, eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Für die Realisierung zulässiger Bauvorhaben dürfen Gehölze soweit notwendig in geringfügigem Umfang beseitigt werden.
Gehölzschnittmaßnahmen dürfen aber nicht zu einer erheblichen Störung von Bruten der Singvögel führen. Die Verbrennung von Grünschnitt ist in der Hansestadt Rostock verboten.

Wie gehen wir mit unseren Bäumen um - Eine kurze Anleitung

Liste Naturdenkmale (ohne Rostocker Heide)

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