Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abgeschlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen

Wenn Sie Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler besitzen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen.

Voraussetzung für Hochschulabsolventen ist der erfolgreiche Abschluss des Studiums, das zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit befähigt. Ihre beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss also in einem Zusammenhang mit den Kenntnissen stehen, die Sie in der Hochschulausbildung erworben haben.

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler sind, muss die angestrebte selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit Ihrer bisherigen Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird längstens für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht

Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, sofern die für Einreise erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • bei Hochschulabsolventen: Nachweis über den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland
  • bei Wissenschaftlern und Forschern: bisheriger Arbeitsvertrag
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • aktuelle Meldebescheinigung
  • Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über die angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr 100,00 EUR

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Fristen

maximal 3 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Ansprechpunkt

Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

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