Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst beantragen

Als Teilnehmerin oder Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des freiwilligen Dienstes, höchstens aber für ein Jahr erteilt.

Die zwischen Ihnen und der aufnehmenden Einrichtung getroffene Vereinbarung muss die wesentlichen Angaben (Tätigkeitsbeschreibung, Dauer, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Betreuung, Vergütung sowie gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen) enthalten.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Personensorgeberechtigten.

Neben der Teilnahme am Freiwilligendienst ist die Ausübung einer zusätzlichen Beschäftigung nicht gestattet.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht

Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, sofern dies für Einreise erforderlich war
  • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung zur Durchführung des Europäischen Freiwilligendienstes mit Tätigkeitsbeschreibung sowie Angaben zur Dauer des Freiwilligendienstes, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Betreuung, Vergütung und eventuell enthaltenen Schulungsmaßnahmen
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres: Zustimmung der Personensorgeberechtigten
  • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr: 100,00 EUR

Fristen

Dauer: 6 Wochen bis 8 Wochen 

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums bzw. vor Antritt Ihres Freiwilligendienstes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: maximal 1 Jahr

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 1 Jahr ausgestellt.

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung Online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Dauer ca. 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Ansprechpunkt

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
 

Nach oben