Anliegerbescheinigung beantragen

Mit einer für ein Grundstück ausgestellten Anliegerbescheinigung verschaffen Sie sich einen Überblick über die nach Bundes- bzw. Landesrecht maßgeblichen grundstückbezogenen Abgaben.

Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.

Eine hierfür anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Städtebauliche Verträge und Anliegerbeiträge

Holbeinplatz 14
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Mitarbeiter

Frau Maren Gerloff

+49 381 381-6041+49 381 381-6041
+49 381 381-6900
E-Mail senden

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Eine für die Anliegerbescheinigung anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Die Gebühr beträgt 17,50 €.

Fristen

keine

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung: Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Damit sind Daten gemeint, die einer natürlichen Person, einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten. Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung im Rahmen von Abschlüssen städtebaulicher Verträge, der Überwachung der Erfüllung der durch die Vorhabenträger vertraglich übernommenen Verpflichtungen, der Erhebung von Straßenbau- sowie Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen sowie der Beantragung von Anliegerbescheinigungen. 1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Hanse- und Universitätsstadt Rostock Die Oberbürgermeisterin Bauamt Abteilung Bauverwaltung und Wohnungswesen Sachgebiet Städtebauliche Verträge und Anliegerbeiträge Holbeinplatz 14 18069 Rostock 2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz Hanse- und Universitätsstadt Rostock Die Oberbürgermeisterin Büro der Oberbürgermeisterin – Behördlicher Datenschutz 18050 Rostock Email: datenschutz@rostock.de 3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Um gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches städtebauliche Verträge abzuschließen, die Erfüllung der durch die Vorhabensträger vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu überwachen und um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes bzw. des Baugesetzbuches festzusetzen sowie zu erheben und um Anliegerbescheinigungen zu erstellen, benötigen wir personenbezogene Daten. Im Rahmen von Abschlüssen städtebaulicher Verträge werden Ihre Daten auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DS-GVO in Verbindung mit § 11 Baugesetzbuch verarbeitet. Um Straßenbau- und Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeträge zu erheben und Anliegerbescheinigungen zu erstellen, werden Ihre Daten auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DS-GVO in Verbindung mit § 8 des KAG M-V in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt, der §§ 127 ff. Baugesetzbuch in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt und des § 135 a Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit der Kostenerstattungssatzung der Stadt verarbeitet. 4. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogenen Daten: (1) Kontaktdaten und persönliche Identifikationsdaten z. B. Vor- und Nachname, Titel, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse (2) Grundstücksangaben z. B. Grundbuchdaten (3) Einkommens- und Vermögensverhältnisse z.B. Daten zu den Einkünften und zum Vermögen sowie zur Bonität 5. Betroffenenrechte - Datenlöschung und Speicherdauer Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Maßgabe hierfür sind die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß §§ 195 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung. Sie haben ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten. Ihr Anspruch auf Löschung, Widerspruch und Einschränkung der Verarbeitung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden. Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten im Falle der Beantragung einer Anliegerbescheinigung sowie der Erteilung erbetener Auskünfte im Zusammenhang mit Straßenbau- und Erschließungsbeiträgen sowie Kostenerstattungsbeträgen auf Ihrer Einwilligung, können Sie diese stets zukunftswirksam widerrufen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass sich ein etwaiger Widerruf im Hinblick auf Ihr Begehren negativ auswirken kann. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. Kontaktdaten: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Werderstr. 74a 19055 Schwerin E-Mail: info@datenschutz-mv.de 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern Zur Erfüllung unserer Aufgabe dürfen Ihre Daten innerhalb der Stadtverwaltung an verfahrenbeteiligte Ämter und hinsichtlich der städtebaulichen Verträge zusätzlich auch an die Bürgerschaft, sowie an den, den städtebaulichen Vertrag beurkundenden Notar und an das Ministerium für Inneres und Europa weitergegeben werden. Eine Übermittlung in ein Drittland ist nicht beabsichtigt. 7. Pflicht zur Angabe von Daten Sie sind zur Bereitstellung personenbezogener Daten gesetzlich verpflichtet, da die Antragsbearbeitung und Auskunftserteilung ohne diese Daten nicht möglich ist.

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Verfahrensablauf

Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

Bearbeitungsdauer

ca. 1 Woche

Ansprechpunkt

die zuständige Gemeinde

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